Bartenstein: Gewerbeordnungsnovelle bringt "Gütesiegel Meisterbetrieb" und Umsetzung
der Diplomanerkennungsrichtlinie
Wien (bmwa) - Am 06.06. sendet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Novellen
zur Gewerbeordnung und zu den Berufsgesetzen für freie Berufe zur Begutachtung aus. In der Novelle sind neben
den bereits vorgestellten Maßnahmen gegen "Koma-Trinken" auch die Umsetzung der so genannten Diplomanerkennungsrichtlinie,
der Geldwäscherichtlinie und die rechtliche Grundlage für das geschützte "Gütesiegel Meisterbetrieb"
enthalten.
Die Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen („Diplomanerkennungs-Richtlinie") bringt ein schnelleres
und einfacheres System für die Anrechnung von Qualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben
wurden. Dieser Abbau bürokratischer Hürden erleichtert grenzüberschreitende Dienstleistungen und
die Niederlassung von qualifizierten, selbstständigen Fachkräften. "Gleichzeitig wird auch weiterhin
das hohe Schutzniveau für die Konsumenten in Österreich sichergestellt, da noch vor Aufnahme der Tätigkeiten
Meldeverfahren und eine Überprüfung der Qualifikationen vorgesehen sind", so Bartenstein.
Ziele sind einerseits mehr Chancen und Flexibilität für Unternehmer aus dem EU-Raum, die in Österreich
tätig sein wollen, und andererseits eine größere Auswahl für die Kunden, die deren Angebot
in Anspruch nehmen wollen. Letztendlich soll auch der Wettbewerb unter den Dienstleistern innerhalb der EU gesteigert
werden.
Die entsprechenden Änderungen zur Umsetzung dieser Richtlinie werden nicht nur im Bereich der Gewerbeordnung
vorgenommen, sondern finden sich auch in den Entwürfen für die Novellen der Gesetze der freien Berufe
Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker und Bilanzbuchhalter, die ebenfalls zur Begutachtung ausgesendet wurden.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele aus der Praxis
Erbringen einer Dienstleistung:
Bayerischer Architekt aus Passau (D) - in Deutschland sind die Bundesländer zuständig - möchte in
Linz eine Dienstleistung erbringen:
Erfüllt er die in der Novelle normierten Voraussetzungen (Niederlassung in Deutschland, Berufsqualifikation,
Vorliegen der Zuverlässigkeit), so kann er in Österreich ohne weitere Einschränkung seine Dienstleistung
erbringen.
Niederlassung in Österreich:
Ein bayerischer Architekt möchte sich in Linz niederlassen: Sofern keiner der im Ziviltechnikergesetz genannten
allgemeinen Ausschließungsgründe (Konkurs, mangelnde Zuverlässigkeit, Handlungsunfähigkeit)
vorliegt und ihm die Befugnis eines österreichischen Architekten vom BMWA verliehen wurde, kann er sich in
Österreich niederlassen. Die Befugnis wird ihm nur dann verliehen, wenn er einen Berufsqualifikationsnachweis
erbringt, der ihn zur Aufnahme des Berufes eines selbständigen freiberuflichen Architekten in seinem Herkunftsmitgliedstaat
berechtigt.
Niederlassung eines österreichischen Architekten im Ausland:
Sofern dieser über ein Architekturdiplom und die erforderliche Praxis bzw. über die Befugnis eines Architekten
verfügt, stellt er bei der Bayerischen Architektenkammer den Antrag auf Niederlassung. Dieser Antrag wird
durch den Eintragungsausschuss geprüft, der über die Eintragung bzw. über die Niederlassung entscheidet.
Zwtl.: Neue Auszeichnung für Meisterbetriebe
"Das Gütesiegel Meisterbetrieb ist eine Auszeichnung für Betriebe, die höchste Qualitätsstandards
in ihrem Unternehmen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen einhalten. Dieses Gütesiegel wird damit
eine wichtige Orientierungshilfe für die Konsumenten sein", so Wirtschaftsminister Bartenstein.
Die genannten Entwürfe stehen im Internet in der Rubrik Rechtsvorschriften/Entwürfe zur Verfügung.
Die Begutachtungsfrist endet am 23. Juli 2007. |