Wien (nso) - Der Oberste Gerichtshof hat sich zum zweiten Mal innerhalb von einigen Monaten in Mietrechtsfragen
insbesondere zur Frage der Erhaltungspflicht des Mieters geäußert. Anlass war ein von der AK initiiertes
Verbandsverfahren, in dem 3 Klauseln eines Mietvertragsformulars als gesetzwidrig inkriminiert wurden. Im Zentrum
des Verfahrens stand eine Klausel, mit der über die sehr eingeschränkten zwingenden Erhaltungspflichten
des Vermieters hinausgehende Instand- und Erhaltungspflichten, umfassend auf die MieterInnen überwälzt
wurden. Der OGH hat bereits Ende 2006 in einem Urteil, das in einem ebenfalls von der AK geführten Verbandsverfahren
gegen eine gewerbliche Hausverwaltung ergangen ist, erkannt, dass eine vergleichbare Klausel unwirksam sei.
Für Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger ist an dem Urteil besonders erfreulich, dass das Konsumentenschutzgesetz
erstmals im Rahmen des Mietrechts eine wesentliche Rolle spielt. "Als Konsumentenschutzminister freut es mich
natürlich besonders, dass der OGH die Unzulässigkeit der Überwälzung von Erhaltungspflichten
auf die MieterInnen mit dem im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verankerten zwingenden Charakter der Gewährleistungsnormen
begründet", so Minister Buchinger. "Dennoch", so Buchinger weiter, "wird es wahrscheinlich
notwendig sein, gewisse Adaptierungen des Mietrechts vorzunehmen". Das Urteil ist von so weitreichender Bedeutung
für alle MieterInnen, dass Minister Buchinger noch diese Woche eine Miethotline des Konsumentenschutzministeriums
mit Unterstützung von ExpertInnen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) einrichten wird. |