Mit 1. Juli tritt Gesetz über die Genehmigungsdatenbank in Kraft
Wien (öamtc) - Wer sich ab 1. Juli ein neues Auto kauft, bekommt anstelle des Typenscheindokumentes
einen Auszug aus der Genehmigungsdatenbank. "Alle bestehenden Typenscheine und Einzelgenehmigungsbescheide
behalten natürlich ihre Gültigkeit", sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Der vorrangige Sinn der
EU-weiten Einführung von Genehmigungsdatenbanken liegt in der Fälschungssicherheit der Datenbankeintragung.
Immer wieder werden Typenscheine verfälscht oder zur illegalen Zulassung von gestohlenen Fahrzeugen missbraucht.
Wird ein Fahrzeug mit österreichischem Typenschein neu angemeldet, gibt es bei der Zulassung nur eine Änderung.
Die Fahrzeugdaten werden in die Genehmigungsdatenbank eingetragen und der Typenschein durch die neu gestaltete
Zulassungsbescheinigung Teil II ergänzt. "Alle zukünftigen Zulassungen werden dann nur mehr in der
Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und sind dort nachlesbar", erklärt der ÖAMTC-Jurist.
Beim Neuwagenkauf erhält man vom Händler bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis in Zukunft nur mehr
Kaufvertrag und COC-Papier (certificate of conformity). Mit diesen Dokumenten kann man das Fahrzeug anmelden. Bei
der Zulassungsstelle erhält man die neue Zulassungsbescheinigung Teil II, die verbunden mit dem COC-Papier
zukünftig als Besitznachweis gilt. Tipp des ÖAMTC-Juristen: "Man sollte sich vor allem beim Kauf
bei freien Händlern bestätigen lassen, dass die Normverbrauchsabgabe (NoVA) bereits abgeführt worden
ist. Wenn Steuerleistungen offen sind, steht das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank auf 'Rot'." Erst nach
Freigabe durch das Finanzamt, sprich Entrichtung aller Steuerlasten, kann eine Zulassung in Österreich erfolgen.
Auch ein Fahrzeug mit Typenschein, das bereits länger beim Händler steht und noch nicht erstmalig zum
Verkehr zugelassen worden ist, muss in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden. "Wenn man in Zukunft
ein Neufahrzeug mit österreichischem Typenschein angeboten bekommt, sollte man sich unbedingt schriftlich
bestätigen lassen, ob es in die Datenbank eingetragen ist", sagt Hoffer. "Sonst können wegen
notwendiger Behördenverfahren zusätzliche Kosten für den Käufer anfallen." |