Niedrigere Kosten und mehr Rechtssicherheit – Gesetzesentwurf passiert
Ministerrat
Wien (bmj) - Der Ministerrat hat am 27.06. dem Gesetzesentwurf von Justizministerin Maria Berger
zugestimmt, der österreichischen Kapitalgesellschaften einen gesicherten rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende
Verschmelzungen zur Verfügung stellt. "Der Wirtschaftsstandort Österreich ist geprägt von Klein-
und Mittelbetrieben. Die Gesetzesnovelle unterstützt besonders deren internationale Geschäftsaktivitäten
und ihre Vernetzung mit ausländischen Partnern", zeigte sich Justizministerin Maria Berger erfreut darüber,
dass ein weiterer Punkt des Regierungsprogramms für das Justizressort erfolgreich umgesetzt wird.
Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der EU-Richtlinie über
die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU um. Demnach können Kapitalgesellschaften innerhalb der
Europäischen Union miteinander fusionieren, was bislang sehr aufwändig, wenn nicht gar unmöglich
war. Besonders interessant ist diese Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen, die in mehr als
einem Mitgliedstaat, aber nicht europaweit operieren wollen und nicht auf das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft
(SE) zurückgreifen können oder wollen.
Mit der Umsetzung wird den österreichischen Kapitalgesellschaften erstmals ein gesicherter rechtlicher Rahmen
für grenzüberschreitende Verschmelzungen zur Verfügung gestellt. „Die Kosten für die an der
Verschmelzung beteiligten Unternehmen werden entscheidend gesenkt, gleichzeitig aber die nötige Rechtssicherheit
gewährleistet“, fasste Justizministerin Berger die Vorteile der neuen Regelung zusammen. Der für Gläubiger
wie Minderheitsgesellschafter erforderliche Schutz wird sichergestellt. Gleichzeitig wurde aber im Interesse des
Wirtschaftsstandortes Österreich Bedacht darauf genommen, die grenzüberschreitende Verschmelzung als
solche nicht unangemessen zu erschweren.
Darüber hinaus soll aber die Gelegenheit auch zu einer Modernisierung einzelner Aspekte des nationalen Verschmelzungsrechts
durch eine entsprechende Adaptierung des Aktiengesetzes genützt werden. Beispielsweise werden die Möglichkeiten
der rechtsformübergreifenden Verschmelzung zwischen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter
Haftung erweitert, der Minderheitenschutz in den Fällen der rechtsformübergreifenden Verschmelzung ausgebaut
und der Gläubigerschutz bei Verschmelzungen mit kapitalherabsetzendem Effekt gestärkt.
Aus rechtstechnischen Gründen werden das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz,
das GmbH-Gesetz, das Umwandlungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Übernahmegesetz ebenfalls adaptiert.
Für die Umsetzung der Richtlinieninhalte, die die Arbeitnehmermitbestimmung betreffen, ist das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit verantwortlich. |