Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz in Begutachtung - Begutachtungsfrist 6 Wochen
Wien (bmwa) - "Mit der Öffnung des Arbeitsmarktes für Forscher und ihre Familien wird
Österreich zu einem der attraktivsten Forschungsstandorte im internationalen Vergleich. Damit machen wir den
besten Köpfen von Kalifornien bis China attraktives Angebot, bei uns zu forschen", sagt Wirtschaftsminister
Martin Bartenstein zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, das am 10.07. in Begutachtung geschickt
wurde.
Der Arbeitsmarkt wird für Forscher (neue EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten) um einen weiteren Schritt geöffnet.
Im Rahmen der Novelle wird per Gesetz eindeutig klar gestellt, dass nicht nur Forscher in Forschungseinrichtungen,
sondern in allen Bereichen der Wirtschaft ohne Einschränkung in Österreich arbeiten dürfen, was
insbesondere für innovative KMU einen klaren Vorteil bringe. Gleichzeitig werden Familienangehörige (Ehepartner
und Kinder) von Forschern aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Damit dürfen in Zukunft
Forscher und ihre Familien in Österreich ohne Einschränkung arbeiten.
Darüber hinaus werde für Forscher und ihre Familien, die zusätzlich auch den Wechsel in das Niederlassungsregime
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und damit eine dauerhafte Niederlassung in Österreich anstreben,
eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen. "Diese forschende Schlüsselkraft soll es künftig leichter
haben, auch mit Familie nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten", so Bartenstein. Im Rahmen eines
solchen Wechsels bleibt der Arbeitsmarktzugang für Forscher erhalten, ihre Familien müssen dabei eine
Beschäftigungsbewilligung beantragen und erhalten diese ohne aufwendige Arbeitsmarktprüfung.
Österreich gehe bei der Öffnung des Arbeitsmarktes bedarfsorientiert und behutsam vor, um den Arbeitsmarkt
nicht zu überfordern, so Bartenstein: "Wir öffnen den Arbeitsmarkt dort, wo wir Arbeitskräfte
dringend brauchen, aber dort wo der Arbeitsmarkt Schutz braucht, werden wir diesen Schutz aufrecht erhalten."
Gerade im Bereich Forschung und Innovation werden nun Österreichs Türen weit geöffnet, so Bartenstein.
Denn nur wer attraktive Angebote mache, bekomme die besten Köpfe, schließlich herrsche ein globaler
Wettbewerb um Forscher und Wissenschafter.
Neben der Arbeitsmarktöffnung für Wissenschafter und Forscher enthält die Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
noch die Erweiterung der Verordnungsermächtigung zur Zulassung von Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft
von sechs auf neun Monate, die Ausdehnung der geltenden Ausnahmeregelung für Besatzungsmitglieder von See-
und Binnenschiffen auf Unternehmen mit Sitz in Österreich sowie eine Regelung zum Entfall von Meldepflichten
des Arbeitgebers unter gewissen Voraussetzungen.
Darüber hinaus wird im Rahmen der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine EU-konforme Gestaltung
der Regelungen für Arbeitskräfte sicher gestellt, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
des EWR zur Erbringung vorübergehender Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden;
Die Novelle zur Ausländerbeschäftigung geht heute für 6 Wochen in Begutachtung. Die neuen Regelungen
sollen am 1. Jänner 2008 in Kraft treten.
Die vorgesehenen Gesetzesänderungen sind ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen
österreichischer Unternehmen, stärken den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Österreich und
tragen zur Verwaltungsvereinfachung bei.
Die Regelungen im Detail
Ausnahme für Forscher und deren Familienangehörigen aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Die Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Tätigkeiten von Ausländern in der Forschung und Lehre
einschließlich des künstlerischen Bereichs soll künftig für alle wissenschaftlichen Tätigkeiten
in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen zur Anwendung kommen. Um dieser für
den Wissenschaftsstandort Österreich wichtigen Personengruppe die Entscheidung für eine Beschäftigung
in Österreich noch weiter zu erleichtern, werden auch Ehepartner und Kinder vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
ausgenommen. Damit ist eine bewilligungsfreie Beschäftigung für Forscher und ihre Familienmitglieder
sicher gestellt.
Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige von Forscher-Schlüsselkräften mit Niederlassungsbewilligung
Die Neuregelung steht im engen Zusammenhang mit dem erweiterten Ausnahmetatbestand für Wissenschaftler
und Forscher samt ihren Familienangehörigen. Sofern Forscher eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet
anstreben, steht es ihnen grundsätzlich frei, von Anfang an oder auch erst nach einer bewilligungsfreien Beschäftigung
auf Grund der Ausnahmeregelung in das Niederlassungsregime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu wechseln
(Schlüsselkraftkriterium: Einkommen über 60% der Höchstbeitragsgrundlage). Um im Fall eines solchen
Wechsels auch den Familienangehörigen, die in der Folge ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung aus der Schlüsselkraftquote
erhalten, den Arbeitsmarktzugang zu wahren, werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
erleichtert. Während bei Familienangehörigen von sonstigen Ausländern im ersten Jahr der Niederlassung
eine Arbeitsmarktprüfung beibehalten wird, kann für Familienangehörige von forschenden Schlüsselkräften
ab Erhalt einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt" eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung
erteilt werden, sofern die Schlüsselkraft selbst in der Wissenschaft und Forschung beschäftigt ist (Forscher-Schlüsselkraft).
Verordnungsermächtigung für neunmonatige Saisonbewilligung
Wie im Regierungsübereinkommen vorgesehen wird mit diesen Änderungen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit unter grundsätzlicher Beibehaltung des Saisoniermodells ermächtigt, im Rahmen von Kontingentverordnungen
für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft festzulegen, dass
Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden dürfen, wenn die
Saisonarbeitskraft aus einem neuen EU-Mitgliedstaat kommt und schon in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen
der Saisonkontingente für die Land- und Forstwirtschaft beschäftigt war. Die sonstigen Regelungen zur
Befristung der Kontingentbewilligungen bleiben aufrecht.
Binnenschifffahrt:
Derzeit sind ausländische Besatzungsmitglieder der See- und Binnenschiffe von Schifffahrtsunternehmen
mit Sitz in Österreich im Gegensatz zu Besatzungsmitgliedern ausländischer Schifffahrtsunternehmen der
Bewilligungspflicht unterworfen. Diese Regelung wird aufgehoben, um damit mögliche Wettbewerbsverzerrungen
gegenüber ausländischen Schifffahrtsunternehmen zu beseitigen.
Entfall der Meldepflichten des Arbeitgebers
Die verpflichtend vorgesehene Meldung des Arbeitgebers von Beginn und Beendigung der Beschäftigung von Ausländern
mit Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist auf Grund der verbesserten technischen
Möglichkeiten für Kontrollzwecke nicht mehr erforderlich. Zur Verwaltungsvereinfachung werden dem Arbeitsmarktservice
diese Informationen in Zukunft bei Bedarf vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
automationsunterstützt zur Verfügung gestellt. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beginn und Beendigung
der Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Saisonkontingenten zu melden, wird zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Kontingentbewirtschaftung beibehalten.
Umsetzung des EUGH-Urteils zur Entsendung von Arbeitnehmern aus EU-Staaten
Der EuGH hat mit Urteil vom 21. September 2006 festgestellt, dass bestimmte Bestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz,
wie etwa das Verfahren zur Einholung der EU-Entsendebestätigung, sowie eine doppelte Kontrolle der Lohn- und
Arbeitsbedingungen und der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des EU-Entsendebestätigungsverfahren,
gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG-Vertrag verstoßen. Die bestehenden rechtlichen
Grundlagen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte durch Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten
werden nun im Zuge der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter Wahrung der für den Arbeitsmarkt
notwendigen Kontrollinstrumente an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst. |