BMSK und Arbeiterkammer bringen Verbandsklagen ein
Wien (nso) - In den letzten Tagen wurden vom Verein von Konsumenteninformation (VKI)im Auftrag des
BMSK und von der Arbeiterkammer gegen 16 der wichtigsten Leasing Unternehmen Verbandsklagen gegen sitten- bzw gesetzwidrige
Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebracht. Die von den Leasinggesellschaften verwendeten
Vertragsbedingungen enthalten zahlreiche gesetzwidrige Regelungen. Als unzulässig werden insbesondere die
Bestimmungen über die Abrechnung des Vertrages bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, sowie die Regelungen
zur Haftung für Mängel des Fahrzeuges und zur Wiederverwertung des Fahrzeuges bei Vertragsende angesehen.
KFZ-Leasingverträge erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Fastjeder dritte Autofahrer
finanziert sein privates Fahrzeug mit Hilfe von Leasing. Denn Leasing wird in der Werbung als moderne und flexible
Finanzierungsmöglichkeit angepriesen, bei der man das Wunschauto wie ein Käufer nutzen könne, ohne
aber den vollen Kaufpreis sofort bezahlen zu müssen.
Betrachtet man die den Leasingverträgen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen näher, zeigt sich
jedoch, dass die Rechtsstellung des Leasingkunden hinter der des Kreditkunden zurückbleibt. Denn anders als
bei der Kreditfinanzierung ist das Leasingunternehmen und nicht der Kunde Eigentümer des Fahrzeuges. Das führt
dazu, dass sich das Leasingunternehmen die maßgeblichen Entscheidungen bezüglich des geleasten Autos
vorbehält, obwohl der Kunde wie ein Kreditkäufer das Auto finanziert und auch das Risiko bezüglich
des Autos auf den Kunden überwälzt wird.
Die Leasinggesellschaft kauft ein vom Kunden ausgewähltes Fahrzeug beim Händler und stellt es dem Kunden
für eine bestimmte Laufzeit zur Benützung zur Verfügung. Dabei haftet der Kunde dafür, dass
alle bei der Leasinggesellschaft anfallenden Kosten (Anschaffungspreis, Finanzierungskosten und sonstige Nebenkosten)
abgedeckt werden, ohne dass der Kunde im Gegenzug aber einen vertraglichen Anspruch darauf hätte, bei Vertragsende
Eigentümer des Fahrzeuges zu werden. Unangenehme Überraschungen erleben Kunden auch immer wieder dann,
wenn sie das Fahrzeug am Ende der Laufzeit an das Leasingunternehmen zurückgeben. Denn beim Restwertleasing,
das im Verbrauchergeschäft vorherrschend ist, erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeuges eine Schätzung
des Fahrzeugwertes. Ergibt diese, dass das Fahrzeug einen geringeren Wert hat als der vertraglich vereinbarte Restwert,
muss der Kunde die mitunter nicht unbeträchtliche Differenz nachzahlen. Solche Nachzahlungen ergeben sich
nicht nur dann, wenn der Kunde das Fahrzeug über Gebühr beansprucht hat, sondern auch, wenn das Leasingunternehmen
den Restwert zu hoch angesetzt hat, um eine geringe Monatsrate anbieten zu können.
Auch ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag, der grundsätzlich möglich ist, ist für den Leasingkunden
nachteilig. Denn in diesem Fall muss zwar eine angemessene Reduzierung der noch offenen Leasingraten - durch Abzinsung
- erfolgen. Die in den Leasingbedingungen vorgesehene Abzinsung mit dem Basiszinssatz bzw. dem Euribor wird nicht
als ausreichend angemessen beurteilt. Günstiger ist in diesem Fall jedenfalls eine Kreditfinanzierung, da
bei dieser eine Abrechnung zum Zeitpunkt der vorzeitigen Tilgung erfolgen muss, und ab diesem Zeitpunkt keine Zinsen
und laufzeitabhängigen Kosten mehr in Rechnung gestellt werden dürfen.
Konsumentenschutzminister Buchinger erklärt dazu: "Diese für den Kunden sehr nachteiligen Bestimmungen
in den Leasingverträgen gehen teilweise weit über das hinaus, was nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
noch zulässig wäre. Deshalb sehen wir uns gemeinsam mit der AK gezwungen diese Verbandsklagen einzubringen."
Um den Misständenn ein Ende zu setzen, haben die Arbeiterkammer und der VKI im Auftrag des BMSK im Jahr 2006
die von den österreichischen Leasinggesellschaften verwendeten Geschäftsbedingungen systematisch überprüft.
Es stellte sich heraus, dass in allen überprüften Geschäftsbedingungen zahlreiche gesetzwidrige
Klauseln enthalten sind. Den von AK und VKI eingeleiteten Abmahnverfahren von 16 Leasingunternehmen im März
dieses Jahres folgten Gespräche mit dem Verband der Leasingunternehmer und dem BMSK und der AK, bei denen
versucht wurde, auf dem Verhandlungsweg eine Einigung zu finden.
Konsumentenschutzminister Buchinger: "Nach formalen Abmahnungen der betroffenen Unternehmen und längeren
Gesprächen mit der Branche erklärten sich die Leasinggesellschaften zwar grundsätzlich bereit, ihre
Geschäftsbedingungen zu überarbeiten. In zentralen Fragen konnte jedoch keine Einigung erzielt werden,
so dass nunmehr Verbandsklagen eingebracht werden mussten."
"Die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes müssen auch für Leasinggesellschaften uneingeschränkt
gelten. Es kann nicht angehen, dass alle Risiken und Probleme, die bei der Abwicklung eines Leasingvertrages entstehen
können, zur Gänze der Kunde tragen soll", stellen Konsumentenschutzminister Buchinger und AK-Direktor
Werner Muhm gemeinsam fest. Man könne nicht in der Werbung immer seine besondere Kundenfreundlichkeit und
Flexibilität in den Vordergrund stellen, gleichzeitig aber im "Kleingedruckten" das Gegenteil vorsehen,
so Buchinger und Muhm abschließend. |