Wien (grüne) - „Minister Bartenstein schließt sich zwar nicht unerwartet der Kritik der Wirtschaft
an, erweckt aber damit den Eindruck, als bestünde die Wirtschaft nur aus schwarzen Schafen, die sich vor der
Einführung eines effizienten Rechtsinstruments zur Durchsetzung auch kleinerer Ansprüche fürchtet“,
so Hradecsni und erläutert weiter: „Weil die Durchsetzung einzelner kleinerer Ansprüche meist nicht rentabel
ist, wird oft darauf verzichtet. In einem Rechtsstaat sollte es aber nicht von der Höhe des Anspruchs abhängig
sein, ob man seine Rechte durchsetzen kann“.
Die Missbrauchsgefahr von sogenannten ´Keilern´ sieht die KonsumentInnenschutzsprecherin der Grünen
nicht, da man sich gegen ein rechtmäßig handelndes Unternehmen auch keine Ansprüche abtreten lassen
kann. „Außerdem ist das Abtreten von Ansprüchen schon nach geltendem Recht möglich und soll eben
durch die Einführung des Gruppenverfahrens gerade nicht mehr notwendig sein. Dabei ist das neue Instrument
auch für Unternehmen, besonders für die KMUs vorteilhaft, da sich diese, wie auch die KonsumentInnen,
bei der Rechtsdurchsetzung oft größeren und meist finanziell stärkeren Unternehmen gegenüber
sehen, für die KMUs aber das Konsumenten-
schutzgesetz nicht anwendbar ist“.
Im übrigen sieht auch die Bundeswettbewerbsbehörde den Bedarf sowohl nach dem Gruppenverfahren als auch
nach dem Musterverfahren für gegeben, da dadurch die private Kartellrechtsdurchsetzung (privat enforcement)
gestärkt wird. „Ist außerdem von einer Rechtsfrage eine Vielzahl von Personen betroffen, wird das Verfahren
nach geltender Rechtslage auch für die beklagte Partei teuer, da sich diese einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt
sieht. Das heftig kritisierte Muster-
verfahren würde dieses Problem lösen, da in einem einzelnen Verfahren die Rechtslage geklärt wird
und somit jeder den selben Informationsstand hat“, erklärt Hradecsni.
Auch gibt es ja de facto das Musterverfahren bereits jetzt, allerdings wird durch die geplante Verjährungsunterbrechung
ein Defizit beseitigt, da bisher nur ein freiwilliger Verjährungsverzicht möglich war. Rechtsunsicherheit,
wie das Wirtschaftsministerium meint, entsteht dadurch nicht, da die Ansprüche binnen drei Monaten nach rechtskräftiger
Beendigung des Musterverfahrens geltend gemacht werden müssen. „Es ist hier im Gegenteil eher zu überdenken,
ob diese schon sehr kurze Frist nicht auf mindestens sechs Monate ausgeweitet werden sollte“. |