Hacklerregelung unbefristet – 68. ASVG-Novelle in Begutachtung
Wien (bmsk) - Sozialminister Erwin Buchinger hat die 68. Novelle zum ASVG in Begutachtung geschickt.
Kernpunkt ist die fixe, gesetzliche Verankerung der sogenannten Hackler-Regelung. Eine "Langzeitversichertenpension"
soll endgültig sicherstellen, dass Frauen mit 40 Beitragsjahren und Männer mit 45 Beitragsjahren abschlagsfrei
mit 55 bzw. 60 Jahren in Pension gehen können. "Wer 40 bzw. 45 Jahre Beiträge bezahlt hat, hat seine
Pension schon zum großen Teil selbst finanziert. Es ist mehr als gerecht, dass die Pension nach einer derart
langen Beitragszeit in voller Höhe ausbezahlt wird", erklärt Sozialminister Erwin Buchinger. Zusätzlich
wird auch der Katalog der im Rahmen der Langzeitversichertenregelung als Beitragszeiten zu wertenden Ersatzmonate
um Zeiten des Bezuges von Krankengeld sowie um Erwerbszeiten vor Einführung der Pflichtversicherung im Gewerbe
und bei den Bauern erweitert.
In der Novelle ist weiters die Ausweitung der begünstigenden Abschlagsregelung bei Berechnung der Schwerarbeitspension
nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) auf Personen, die vor dem 1.Jänner 1955 geboren sind, vorgesehen.
Derzeit erfolgt die Berechnung der Schwerarbeitspension für Personen, die vor dem 1.Jänner 1955 geboren
und grundsätzlich nur bezüglich des Anspruchs auf Schwerarbeits- und Korridorpension vom APG erfasst
sind, nach den Bestimmungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension.
Es kommen somit die für diese Pensionsarten vorgesehenen Abschläge von 4,2 % pro Jahr des Pensionsantritts
vor Erreichung des Regelpensionsalters zur Anwendung. In Zukunft soll auch für diesen Personenkreis die günstigere
Abschlagsregelung für die Schwerarbeitspension (1,8 % pro Jahr des früheren Pensionsantritts) gelten.
Weitere Verbesserungen im Pensionsrecht
Schaffung einer allgemeinen Bestimmung über die Wahrung der Pensionshöhe Zur Schaffung eines
weiteren Anreizes für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension
bereits erfüllen (insbesondere Vorliegen des entsprechenden Anfallsalters, Erfüllung der Wartezeit und
Erfüllung besonderer Anspruchsvoraussetzungen - etwa Vorhandensein von Schwerarbeitszeiten im maßgeblichen
Zeitraum), die aber nicht zum frühesten möglichen Zeitpunkt in Pension zu gehen, soll eine allgemeine
Vorschrift Platz greifen, wonach diesen Personen eine Pension in zumindest jener Höhe gewahrt bleibt, die
sie bei sofortigem Pensionsantritt ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen lukrieren hätten können.
Für die Pensionsversicherung ergeben sich hieraus vor allem Vorteile aus dem späteren Pensionsantritt
und der Weiterleistung von Beiträgen durch die Versicherten. Die Versicherten ihrerseits haben auf Grund dieser
Bestimmung keine Nachteile, die aus einer sich verändernden Rechtslage resultieren könnnten, zu befürchten.
Eine weitere Änderung betrifft das Abstellen auf die Gesamtbemessungsgrundlage für das Höchstausmaß
der Pensionsleistung Bei einem bestimmten Versicherungsverlauf kann es im bestehenden Übergangsrecht vorkommen,
dass Personen, die sich der Kindererziehung widmen und gleichzeitig erwerbstätig sind, nicht den vollen Betrag
der Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen. Da mit der Anrechnung der Kindererziehungszeiten die Erziehungsarbeit
jedoch unabhängig davon pensionsrechtlich honoriert werden soll, ob die erziehende Person in der fraglichen
Zeit erwerbstätig oder sonst versichert war, soll auch im Übergangsrecht dem Höchstausmaß
der Leistung die Gesamtbemessungsgrundlage (statt wie bisher die einfache, niedrigere Bemessungsgrundlage in der
Pension) zugrunde gelegt werden.
Weitere Verbesserungen betreffen: - die Erweiterung der Begünstigungsbestimmungen für Personen, die aus
politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung vom Naziregime verfolgt wurden.
Durch die in diesem Bereich vorgesehene Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungsbestimmungen
soll erreicht werden, dass auch jene Opfer des Nationalsozialismus einen Pensionsanspruch erwerben können,
die bis zum 8.Mai 1945 geboren wurden und im Gebiet der Republik Österreich oder im Ausland als vom Naziregime
Verfolgte gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil am 12.März 1938 seinen Wohnsitz in Österreich hatte. |