"Therapie statt Strafe" soll gestärkt werden
Wien (bmj) - Dieser Tage versandte Justizministerin Maria Berger eine Novelle zum Suchtmittelgesetz
(SMG) zur Begutachtung. Bei dieser Novellierung handelt es um die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses „Drogenhandel“
aus dem Jahr 2004 in nationales Recht, wie Berger am 12.09. erklärte.
Der vom Justizministerium ausgearbeitete Teil des Gesetzes sieht dem EU-Rahmenbeschluss folgend Verschärfungen
der Suchtmittelbestimmungen im Kampf gegen den Drogenhandel vor. Gleichzeitig soll mit der Novelle das Prinzip
„Therapie statt Strafe“ als Form der Verbrechensprävention im Interesse der Opfer gestärkt werden. Und
drittens sollen durch eine allgemeine Verbesserung und Vereinfachung der Anwendung der Bestimmungen des SMG klare
gesetzliche Vorgaben geschaffen werden.
Justizministerin Berger erklärte, dass der EU-Rahmenbeschluss den Umgang mit Suchtmitteln zum ausschließlich
persönlichen Konsum explizit aus seinem Anwendungsbereich ausnehme. „Gesundheitspolitischen Maßnahmen
für SuchtmittelkonsumentInnen, also kranken Personen, wird der Vorrang vor deren Bestrafung eingeräumt“,
so die Ministerin. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist die Schaffung eines Ausgleichs zwischen kriminalpolitischen,
gesundheitspolitischen und sozialpolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Drogensucht und der Suchtmittelkriminalität.
Dem folgend sollen der Anwendungsbereich der Diversionsbestimmungen erweitert und diese inhaltlich und begrifflich
an die StPO angepasst werden.
Für Berger bestehe durch die Stärkung des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“ und den besseren Zugang
zu therapeutischen Maßnahmen die Chance, im Interesse der Opfer das große Problem der Beschaffungskriminalität
besser in den Griff zu bekommen. „Das klare Ziel muss die Verbrechensprävention sein“, sagte die Justizministerin.
Durch den Rahmenbeschluss notwendige Änderungen des SMG im Bereich des Drogenhandels betreffen die gerichtlichen
Strafbestimmungen für Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe. Nach den EU-Vorgaben sollen
die Strafdrohungen für mehrere Tathandlungen (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Überlassen, Verschaffen)
hinaufgesetzt werden. Das „Befördern“ und „Anbieten“ illegaler Substanzen wird neu in den Katalog der gerichtlichen
Strafbestimmungen aufgenommen, ebenso der Anbau von Opiummohn, des Kokastrauchs, der Cannabispflanze und Pilzen
mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin oder Psilocybin („Magic Mushrooms“) zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung ohne
entsprechende Berechtigung. Neu aufgenommen werden soll auch eine Strafbestimmung betreffend Vorläuferstoffe.
Und schließlich werden für die Tathandlungen Erwerb und Besitz mit dem Vorsatz, Suchtmittel zu erzeugen,
zu befördern, einzuführen, auszuführen oder einem anderen anzubieten, zu überlassen oder zu
verschaffen neue Qualifikationstatbestände geschaffen.
Dritte Säule der SMG-Novelle sind Verbesserungen in der Anwendung des Gesetzes bei Gericht. Dazu gehört
etwa die durchgehend obligatorische Ausgestaltung des Aufschubes des Strafvollzuges zum Zweck der Durchführung
gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Vorliegen der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen sowie die
Bereinigung der Ungleichbehandlung verschiedener Tätergruppen durch einheitliche Anknüpfung an die verhängte
Strafe. Darüber hinaus wurden Überlegungen angestellt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit zu
objektivieren, weil deren Umschreibung und Anwendung in der Praxis seit geraumer Zeit Gegenstand von Kritik sind.
Der Entwurf beinhaltet auch Änderungsvorschläge des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und
Jugend zum verwaltungsrechtlichen Teil des SMG. Die Begutachtungsfrist endet am 12. Oktober 2007. |