Gesetzesentwurf geht dieser Tage in Begutachtung, Unabhängigkeit
der Prüfer wird gestärkt
Wien (bml) - Justizministerin Maria Berger versendet dieser Tage den Entwurf eines Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes.
Für Justizministerin Maria Berger bringt der Gesetzesentwurf einige besonders positive Neuerungen: “Durch
die neuen Regelungen werden die Auflagen für Abschlussprüfer verstärkt und dadurch ihre Unabhängigkeit
besser als bisher abgesichert. Es wird sichergestellt, dass Vorstand und Aufsichtsrat für die wesentlichen
finanziellen und nichtfinanziellen Informationen die Verantwortung tragen. Das Vertrauen in geprüfte Jahres-
und Konzernabschlüsse kann so erhöht werden.“
Der Gesetzesentwurf setzt eine Vorgabe des Regierungsprogramms um, wonach die Regelungen zur Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers weiter verschärft und die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats gerade in Sachen Rechnungslegung
und Abschlussprüfung konkreter definiert werden sollen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet ebenfalls die Umsetzung
der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie und der EU-Änderungsrichtlinie. Diese erfolgt rascher als es die Umsetzungsfristen
erfordern und ist inhaltlich weitergehend.
Die inhaltlichen Schwerpunkte im Überblick:
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Auch das sogenannte „Netzwerk“ des Abschlussprüfers wird in Zukunft berücksichtigt. Unter den
Begriff fällt jede Form der Kooperation, selbst wenn sie bloß unter einer gemeinsamen Bezeichnung ausgeübt
wird. Eine Gefährdung der Unabhängigkeit oder Unbefangenheit des Abschlussprüfers liegt nicht nur
vor, wenn zwischen dem Abschlussprüfer selbst und der geprüften Gesellschaft eine wirtschaftliche oder
sonstige Beziehung besteht, sondern auch dann, wenn bei einem der Mitglieder des Netzwerks, dem der Prüfer
angehört, diese Voraussetzungen vorliegen.
Prüfungsausschuss
Die Abschlussprüfungsrichtlinie sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse die verpflichtende
Einrichtung eines Prüfungsausschusses vor. Nach dem Entwurf soll der Aufsichtsrat in besonders großen
Gesellschaften einen solchen Ausschuss einrichten. Der österreichische Gesetzgeber hat zuletzt durch das GesRÄG
2005 die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses konkretisiert, dessen Kompetenzen wurden durch die Richtlinie
jedoch erheblich ausgeweitet.
Befristetes Tätigkeitsverbot
Der Abschlussprüfer soll zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine leitende Stellung
im geprüften Unternehmen einnehmen dürfen („Cooling-off period“). Damit soll verhindert werden, dass
das Verhältnis zwischen geprüfter Gesellschaft und Prüfungsgesellschaft besonders eng wird und „angenehme
Prüfer“ mit einem hoch dotierten Anstellungsverhältnis belohnt werden.
Honorar des Abschlussprüfers
Das Honorar des Prüfers soll nicht durch zusätzliche Leistungen beeinflusst, an keinerlei Bedingungen
geknüpft und in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Umfang der Prüfung stehen. Der
Gesetzesentwurf verhindert so, dass die Prüfung mit lukrativen Beratungstätigkeiten verbunden wird und
so die Unabhängigkeit des Prüfers gefährdet wird.
Prüfungsbericht und Management Letter
Selbst wenn bei der Abschlussprüfung Erkenntnisse gewonnen oder Beanstandungen entdeckt werden, die
nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks führen, muss der Abschlussprüfer
diese anführen, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften
Unternehmens von Bedeutung ist. Diese Informationen bilden ein Kernstück des sogenannten „Management Letter“.
Dazu zählen insbesondere wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses.
Die Begutachtungsfrist läuft bis 31. Oktober 2007. Der Entwurf basiert auf Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe
bestehend aus Vertretern der Sozialpartner, der freien Berufe und der mitbetroffenen Ministerien. |