Die Restitution geht weiter
Wien (pk) - Gemäß Paragraph 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4.12.1998 über die
Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen besteht eine
jährliche Verpflichtung zur Information des Nationalrates über die erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen.
Sechs Berichte wurden bislang vorgelegt, nun legt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
den 7. Bericht vor.
Ziel des Gesetzes ist es, Kunstgegenstände aus dem Besitz des Staates, die im Zuge oder als Folge des Nationalsozialismus
in das Eigentum des Bundes gelangt sind, an die ursprünglichen Eigentümer bzw. deren Erben zurückzugeben.
Zu diesem Zweck wurden lückenlos und systematisch alle Bestände im Staatseigentum auf ihre Provenienz
hin überprüft, wozu eine eigene Kommission gebildet worden war. In jahrelanger, immer noch fortdauernder
Arbeit wurde akribisch jedes Objekt genau unter die Lupe genommen und selbst dem kleinsten Hinweis nachgegangen,
um sicherstellen zu können, dass alles Kulturgut auch wirklich retourniert wird. Mitunter war es überaus
schwierig, heißt es in dem Bericht, Rückgabeberechtigte auszumachen, da es sich dabei mittlerweile bereits
um Erben aus "zweiter und dritter Generation" handelt. Hier profitierte man, wie der Bericht ausführt,
von der umfassenden Unterstützung durch die Israelitische Kultusgemeinde.
In der Folge gibt der Bericht einen Überblick über den Stand der diesbezüglichen Recherchen in den
einzelnen Museen und Sammlungen, wobei sich der Bogen von der Albertina über das Bundesmobiliendepot bis zum
Heeresgeschichtlichen Museum spannt. Auf ähnliche Weise wird auch über die Untersuchungen in der ÖNB,
im KHM, im Technischen Museum, im MAK und im Theatermuseum sowie im MuMoK und in der Österreichischen Galerie
Belvedere penibel Rechenschaft gelegt.
Drei Viertel des Berichts nehmen die Auflistungen der Rückgaben im Berichtszeitraum ein. So erhielten die
Erben nach Karl Mayländer, Josefine Winter, Moses Lewin, Arthur Barensfeld, Hugo Horwitz, Salomon Kohn, Alice
und Hans Rubinstein, Lucy Korngold und andere zahlreiche Objekte, die sich zuvor im Besitz von ÖNB, Österreichischer
Galerie Belvedere, dem Österreichischen Theatermuseum, dem TMW, dem MAK, dem KHM und dem NHM befunden hatten,
zurückerstattet. In einigen Fällen erfolgte die Restitution direkt an die Israelitische Kultusgemeinde.
Konkret handelt es sich dabei um die verschiedensten Objekte. Der Bogen spannt sich von Vorlesungsskripten über
Bücher und Büsten bis zu Gemälden, Flugblättern, Fotographien sowie Zeitschriften und Briefen.
Sogar ein Radioapparat aus dem Jahr 1924, geschliffene Gläser, Porzellanteller, diverse Werkzeuge und eine
Briefwaage befinden sich unter den Objekten, die aus dem Bundesbesitz an diverse Erben abgegeben wurden.
In neun Fällen sah sich die Kommission gezwungen, eine negative Empfehlung auszusprechen. Das Gemälde
"Mutter III" von Egon Schiele war bereits im Jahr 2000 Gegenstand einer negativen Empfehlung gewesen,
der neuerliche Antrag musste, da er keinerlei Begründung enthielt, abschlägig beschieden werden. Ähnliches
galt für Klimts Gemälde "Amalie Zuckerkandl", wo die seinerzeitigen Besitzverhältnisse
nicht geklärt werden konnten. Eine Zeichnung aus dem 16. Jahrhundert konnte gleichfalls nicht restituiert
werden, "da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Zeichnung schon vor der Machtergreifung durch die
Nationalsozialisten vom Eigentümer veräußert worden ist". Die Rückgabe prähistorischer
Objekte aus den NHM konnte nicht empfohlen werden, da sie nachweislich aus Grabungen des Bundes stammen. Ethnographische
Objekte des Völkerkundemuseums können nicht antragsgemäß retourniert werden, da sie sich bereits
jetzt im Besitz der Antragsteller befinden und nur auf Basis eines von diesen abgeschlossenen Leihvertrages im
Museum sind. Geologische Objekte aus der Sammlung des NHM können schließlich nicht restituiert werden,
da der eigentliche Besitzer, der auch nach dem Krieg für das Museum tätig war, Stücke seiner Sammlung
dem Museum 1956 bzw. 1960 schenkte und daher davon auszugehen ist, dass ein Antrag auf Ausfolgung der in Rede stehenden
Objekte von ihm bewusst unterblieb.
Der Bericht gibt schließlich auch einen Überblick über die Tätigkeit des zum gegenständlichen
Zweck eingerichteten Beirats und kommt zu dem Schluss, "dass die Tätigkeit im Zuge der Vollziehung des
Rückgabegesetzes noch einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Zeit in Anspruch nehmen wird", weshalb
der vorliegende Bericht nur als "Momentaufnahme zum gewählten Stichtag und keineswegs als ein Abschlussbericht,
der noch zu erstellen sein wird" betrachtet werden könne. |