Novelle zum Bildungsdokumentationsgesetz – Keine personenbezogenen Daten im bmukk, differenzierte
Speicherdauer, Alternative zu Sozialversicherungsnummer
Wien (bmukk) - "Bildungsplanung braucht Bildungsstatistik. Eine fundierte Datenlage ist Voraussetzung
für eine faktenbasierte Politik", betont Bildungsministerin Claudia Schmied. Das Bildungsdokumentationsgesetz
regelt die Erhebung und Verwendung jener Daten der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden, die von
den zuständigen Ministerien für Zwecke der Bildungsplanung und -steuerung benötigt und für
internationale Bildungsstatistiken zur Verfügung gestellt werden müssen. "Eine wichtige Grundlage
für den erstmals für Ende 2008 geplanten Bildungsbericht", hält Ministerin Schmied fest.
"Die Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes schafft einerseits eine gute Datenlage für die Bildungsstatistik
und berücksichtigt andererseits das starke Rechtssicherheitsbedürfnis der Betroffenen in diesem sensiblen
Bereich durch ein behördliches Vier-Augen-Prinzip, eine differenzierte Speicherdauer und durch die Erarbeitung
einer Alternative zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer", betont Bundesministerin Claudia Schmied anlässlich
der Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes 2002.
Ausgangspunkt für die Reform des Gesetzes war die besonders von Eltern- sowie Datenschutzorganisationen geäußerte
Kritik, dass die Daten der Schülerinnen und Schüler nicht in ausreichendem Ausmaß geschützt
seien. Diese Kritik wurde von Bundesministerin Claudia Schmied zum Anlass genommen, auf Basis eines Gutachtens
zur datenschutzrechtlichen Evaluierung des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Novelle auszuarbeiten.
Zentrale Punkte der Novelle:
- Die Daten von den Schulen werden nicht mehr dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, sondern
direkt an die Statistik Austria übermittelt und dort unmittelbar verschlüsselt, sodass keine personenbezogenen
Daten im BMUKK anfallen. Landesschulräte bekommen Zugriff auf die rein schulstatistischen anonymisierten Daten
in den Gesamtevidenzen. Abfrageberechtigungen für andere Behörden entfallen ersatzlos.
- Die zu erhebenden Datengruppen für den Schulbereich werden nunmehr in zwei Anlagen direkt in das Gesetz
aufgenommen. Die in der Begutachtung als zu weitgehend kritisierte Verordnungsermächtigung entfällt.
- Zwecke der Datenspeicherung und Datenverwendung, die Verschlüsselungsvorgänge und Wege der Daten
werden transparenter und verständlicher dargestellt. Die Datenwege von Privatschulen werden mit jenen von
öffentlichen Schulen im Sinne einer Effizienzsteigerung vereinheitlicht.
- Personenbezogenen Daten sollen nicht mehr generell 60 Jahre gespeichert werden, sondern die Speicherdauer der
verarbeiteten Daten dem Zweck entsprechend differenziert werden. Die Sozialversicherungsnummer als besonders sensibles
Personenkennzeichen wird spätestens zwei Jahre nach Abgang des Schülers bzw. der Schülerin gelöscht.
Die Speicherdauer der sonstigen Daten in Verbindung mit ihrem Speicherzweck wird durch Verordnung festgelegt.
- Verankerung einer gesetzlichen Verpflichtung, bis Ende 2009 ein Konzept für eine Alternative zur Verwendung
der Sozialversicherungsnummer zu erarbeiten und dem Nationalrat vorzulegen. Derzeit gibt es noch keine umsetzbaren
Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer. Es ist aber das erklärte Ziel des BMUKK, ein die
Sozialversicherungsnummer ersetzendes Personenkennzeichen zu verwenden.
Durch diese Gesetzesänderung kommt es zu Verbesserungen der Datengrundlage ohne dabei den Verwaltungsaufwand
an den Schulen zu vergrößern. Nach Beschluss im Ministerrat am 17. Oktober 2007 und parlamentarischer
Behandlung im Nationalrat im November 2007 wird die Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes mit 1. Jänner
2008 in Kraft treten.
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