Wien (nso) - Durch eine Novelle zum Kriegsopferversorgungsgesetz und zum
Opferfürsorgegesetz wird der Zugang für Kriegsbeschädigte zu einer Rentenzahlung künftig erleichtert.
"Österreich hat seit der Befreiung im Jahr 1945 immer seine moralische Verpflichtung gegenüber den
Opfern von Krieg und Faschismus wahrgenommen. Es ist mehr als gerecht, wenn der Zugang zu einer Beschädigtenrente
erleichtert wird", erklärt Sozialminister Erwin Buchinger nach dem Beschluss in der Sitzung des Ministerrats
am 07.11.
Künftig genügt bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. für den Rentenbezug.
Bislang war eine MdE von 25 v.H. erforderlich. Mit dem Gesetzesentwurf, der Novellen des Kriegsopferversorgungsgesetzes,
des Opferfürsorgegesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes vorsieht, werden weitere Schritte zur Vereinheitlichung
des Sozialentschädigungsrechtes gesetzt.
Die geänderten Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Diese Neuregelung des Rentenanspruches
wird etwa 2 800 Personen betreffen, die somit erstmalig eine Rente erhalten werden.
Die Rente ist von den Kriegsbeschädigten beim Bundessozialamt und von den Opfern der politischen Verfolgung
beim zuständigen Amt der Landesregierung zu beantragen und wird rückwirkend ab 1.1.2008 zuerkannt, wenn
der Antrag bis zum Jahresende 2008 eingebracht wird. Bei späterer Antragseinbringung gebührt die Rente
ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Bereits 2006 wurde im Heeresversorgungsgesetz ein Anspruch auf Beschädigtenrente ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 20 v.H. - bis dahin war eine MdE von 25 v.H. erforderlich - eingeführt. Durch die Verweisung des
Impfschadengesetzes auf die Rentenbestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist auch in diesem Rechtsbereich ein
solcher Rentenanspruch bereits verwirklicht. |