Wien (bmeia) - Das Außenministerium beobachtet die Lage in Kenia seit dem Beginn der Unruhen im Gefolge
der Präsidentenwahlen genau. Die Österreichische Botschaft in Nairobi und das Bürgerservice des
Außenministeriums sind sowohl mit den ca. 200 Auslandsösterreichern im Land als auch mit Reiseveranstaltern
und Vertretern der anderen EU-Staaten sowie auch jenen der Schweiz und der Vereinigten Staaten in laufendem Kontakt.
Bislang sind keine ÖsterreicherInnen in akute Gefahr geraten.
Bereits am 31. Dezember wurde die Reiseinformation für Kenia auf "hohe Sicherheitsgefährdung im
gesamten Land" angepasst, und das Außenministerium rät seither von jeder nicht notwendigen Reise
nach Kenia ebenso wie von Reisen innerhalb Kenias ab. Nach derzeitigem Informationsstand arbeiten die internationalen
Flughäfen in Nairobi und Mombasa normal und können Touristen mit den gebuchten Flügen ausreisen.
Die Botschaft vor Ort sowie das rund um die Uhr besetzte Bürgerservice des Außenministeriums stehen
für Anfragen jederzeit zur Verfügung: Tel. des Bürgerservice: 0501150-4411.
Wegen der angespannten Lage, in der Eskalationen von Demonstrationen im von Sicherheitskräften weiträumig
abgesperrten Nairobi sowie in Westkenia nicht auszuschließen sind, wurde nun auch eine partielle Reisewarnung
für diese Gebiete ausgesprochen. Bereits bisher hatte das Außenministerium in seiner Reiseinformation
vor Besuchen in den Slum-Vierteln Nairobis gewarnt.
Das Außenministerium empfiehlt Reisenden, sich über die Homepage www.aussenministerium.at bzw. bei Botschaft
oder Bürgerservice laufend über die Entwicklung der Lage zu informieren.
Zur Möglichkeit kostenloser Stornierung bzw. Umbuchung von Reisen hält das Außenministerium fest,
dass eine solche nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) nicht an eine offizielle Reisewarnung
durch das Außenministerium gebunden ist. Reisende können - wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage
- kostenlos stornieren, wenn die Gefahrenlage - auch im Lichte seriöser Medienberichte - das allgemeine Lebensrisiko
deutlich überschreitet. Der OGH billigt dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosen Rücktritt
ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die
Umbuchung abzulehnen, dann muss man diese akzeptieren. |