Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften in Deutschland und Österreich   

erstellt am
04. 01. 08

Wien (bmf) - Trotz des Auslaufens des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland im Bereich der Erbschaftssteuer müssen österreichische Erblasser und Erben nicht befürchten, dass zwischen 1. Jänner und 31. Juli 2008 Verlassenschaften sowohl der deutschen als auch der österreichischen Erbschaftssteuer unterliegen.

Für die Zeit bis zum 31. Juli 2008 (also bis zum Ende jener Frist, die der Verfassungsgerichtshof für das Auslaufen der Erbschaftssteuer in Österreich gesetzt hat) gibt es die fixe Zusage des deutschen Finanzministeriums, ein Sonderabkommen zum Schutz vor Doppelbesteuerung abzuschließen. Bis heute hat Deutschland allerdings noch keinen Text für ein solches Abkommen vorlegen können.

Wenn das Abkommen vorliegt, was voraussichtlich in den nächsten Wochen der Fall sein wird, wird es rückwirkend mit Jahresbeginn in Kraft treten. Doppelbesteuerungen sind somit in allen Fällen ausgeschlossen.

Da es in der Regel ein bis zwei Monate dauert, um Verlassenschaften zu regeln, ist nicht davon auszugehen, dass es vor Zustandekommen des Sonderabkommens zu Härtefällen durch Vorschreibung doppelter Erbschaftssteuer kommt. Um solche Fälle aber gänzlich auszuschließen, wird das Bundesministerium für Finanzen die Finanzämter in den nächsten Tagen anweisen, mit der Erlassung von Erbschaftssteuerbescheiden so lange zuzuwarten, bis die Regelung zur vorübergehenden Weitergeltung des gekündigten Erbschaftssteuerabkommens in Kraft tritt.
 
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