Mehr Schutz für Wohnungskäufer und Häuslbauer   

erstellt am
24. 01. 08

Bauträgervertragsgesetz erfolgreich durch Ministerrat, mehr Rechte für Konsumenten, Risiko bei Insolvenz des Bauträgers oder Baumängel werden abgefedert
Wien (bmj) - Justizministerin Maria Berger hat am 23.01. ihre Regierungsvorlage für eine Novelle zum Bauträgervertragsgesetz erfolgreich durch den Ministerrat gebracht. Mit diesem Gesetz werden die Rechte der Erwerber von Wohnungen, Reihenhäusern und auch Geschäftsräumlichkeiten substanziell verbessert werden. "Bisher sind bei Bauunterbrechungen oder beim Konkurs eines Bauträgers die Käufer auf der Strecke geblieben. Die Rechte der Konsumenten werden durch das neue Gesetz nun entscheidend gestärkt", so Berger nach dem Ministerrat.

In den so genannten Bauträgerverträgen verpflichten sich Konsumenten und andere Erwerber, an das Bauunternehmen Vorauszahlungen zu leisten, bevor beispielsweise die Wohnung oder das Haus fertig gestellt ist. Das Bauunternehmen muss diese Zahlungen absichern und die Verbraucher davor schützen, dass sie im Konkurs alles verlieren. In der Praxis haben sich hier zwei Arten der Absicherung etabliert, nämlich die Einräumung einer Bankgarantie durch den Bauträger und die Zahlung nach Ratenplan. Hier kann der Bauträger vom Erwerber nur solche Leistungen entgegen nehmen, die dem Baufortschritt entsprechen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Teil Lücken aufweisen. Die Sicherheit der Konsumenten ist mitunter trügerisch, weil sie ihre möglichen Verluste unter Umständen nicht zur Gänze abfangen kann.

Das soll sich mit dem neuen Gesetz nun ändern. Die Sicherungsinstrumente, die der Bauträger zur Verfügung zu stellen hat, werden verfeinert. Vor allem gilt das für die Zahlung nach Ratenplan: Er soll künftig so gestaltet werden, dass die Erwerber aus einem Baustopp oder dem Weiterbau durch ein anderes Unternehmen möglichst geringe Nachteile erleiden. Solche Nachteile müssen entweder durch eine zusätzliche Garantie oder durch einen erwerberfreundlichen Ratenplan ("Plan B") abgedeckt werden. In diesem Ratenplan sind allfällige dem Käufer drohende Verluste schon einkalkuliert.

Zusätzlich plant Justizministerin Maria Berger, die Sicherheiten, die den Konsumenten eingeräumt werden, effizienter auszugestalten. "Wenn die Verbraucher ihre Vorauszahlungen berechtigterweise zurückverlangen, sollen sie sich nicht mehr auf einen Spießrutenlauf oder einen Prozess gegen den Bauträger einlassen müssen, sondern gleich zu ihrem Geld kommen", erläuterte Berger.

Bauträger, Rechtsanwälte und Notare müssen umfassender informieren

Weiters soll das Gesetz transparente Vertragsverhältnissen schaffen. Die Bauträger sollen ihre Kunden über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag umfassend informieren. Auch Rechtsanwälte oder Notare, die solchen Projekten mitwirken, müssen die Verbraucher über die rechtlichen Auswirkungen ihrer Unterschrift aufklären. Den Interessenten an einer Wohnung oder einem Gebäude soll klar sein, welche Pflichten sie mit einem Bauträgervertrag eingehen.

Käufer erhalten mehr Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

Ganz wichtig ist eine weitere Neuerung des Gesetzes, die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Erwerber schützen soll. Es geht dabei um die Ansprüche der Erwerber bei Baumängeln. Solche Fehler treten bei praktisch jedem Bauvorhaben auf, und sie sorgen nach der Fertigstellung immer wieder für Ärger zwischen den Beteiligten. Die Bauträger sollen nach der Novelle künftig verpflichtet werden, ihren Vertragspartnern einen Haftrücklass in Höhe von mindestens zwei Prozent des Kaufpreises einzuräumen. Diesen Betrag können die Konsumenten über einen Zeitraum von drei Jahren zurückbehalten. Bei dem Kauf einer Wohnung beispielsweise im Wert von 200.000 Euro kann ein Käufer 4.000 Euro zurück behalten mit denen die Kosten für eventuelle Baumängel abgedeckt werden können. Alternativ dazu kann der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung solcher Ansprüche auch eine Bankgarantie oder eine geeignete Versicherung einräumen. Im Fall des Falles können daraus die Kosten von Verbesserungen, die dem Bauträger obliegen, finanziert werden.
 
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