Bozen (lpa) - Der Landtag hat am15.02. den von Handwerkslandesrat Werner Frick vorgelegten Gesetzesentwurf
für eine neue Handwerksordnung genehmigt. „Wir haben auf die veränderten Rahmenbedingungen reagiert und
eine moderne Handwerksordnung für eine starke Wirtschaftssparte geschaffen“, sagt Frick.
Die neue Handwerksordnung ersetzt die bisherige Regelung, die auf das Jahr 1981 zurückgeht, Kern sind eine
zeitgemäße Definition des Handwerks sowie neue Zugangsvoraussetzungen für die Handwerkstätigkeit.
Nach der erstmaligen Einführung einer Dienstleistungs- und Industrieordnung ist nun mit der Genehmigung der
neuen Handwerksordnung der Reformprozess zur Neuordnung der drei Bereiche Industrie, Dienstleistungen und Handwerk
abgeschlossen.
„Das Handwerk mit seinen 13.281 Betrieben hat sich ein neue gesetzliche Grundlage verdient“, betont Frick. Das
Südtiroler Handwerk habe sich in den letzten Jahren stark entwickelt und umfasse heute weit mehr als die reine
manuelle Tätigkeit, der Handwerker übe vielfach unternehmerische Tätigkeiten aus, so Frick. „Deshalb
sieht die neue Handwerksordnung in erster Linie eine neue, zeitgemäße Definition des Handwerks vor.
Damit gibt es weniger Interpretationsspielräume als bisher“, erklärt Frick. Bestätigt wurde auch
die Zugehörigkeit zum Handwerk der klassischen „dienstleistenden“ Handwerksberufe.
Inhaber von Handwerksbetrieben müssen gemäß der neuordnung nicht mehr notwendigerweise einer manuellen
Tätigkeit nachgehen, um als Handwerker eingestuft zu werden. In Zukunft wird als Handwerksunternehmer klassifiziert,
wer „persönlich im Produktions-, Organisations-, Verwaltungs- oder Verkaufsbereich des Betriebes mitarbeitet“.
Darüberhinaus müssen Handwerker mindestens drei von fünf Voraussetzungen erfüllen: nicht vorwiegend
serienmäßig produzieren, keine organisatorische Trennung der Produktions- und der Verwaltungseinheit
haben, nicht durch systematische Arbeitsteilung Güter anfertigen, Güter vorwiegend auf Auftrag herstellen
und in der Regel Aufträge nicht an andere Unternehmen weitergeben. Die nicht serienmäßige Herstellung
und die schlankere Organisation bilden den wesentlichen Unterschied zur Industrie.
Während die Ausübung von Handwerksberufen, die in der Landesberufsliste verzeichnet sind, an den Nachweis
von bestimmten beruflichen Qualifikationen gebunden ist, kann die Landesregierung für die selbstständige
Ausübung der anderen Handwerksberufe eine ein- oder zweijährige Berufserfahrung vorschreiben. Außerdem
regelt die neue Ordnung die Tätigkeit der Schönheitspfleger, Installateure und Kfz-Techniker. Dabei wolle
man auf die Qualifikation der Handwerker setzen, denn diese garantiere Qualität der handwerklichen Arbeit
und trage dazu bei, dass das Südtiroler Handwerk dem Konkurrenzkampf standhalte, so Frick.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Ordnung geht auch eine Vereinfachung bürokratischer Abläufe einher: So
wird die handwerkliche Tätigkeit nur mehr in einem einzigen von der Handelskammer geführten Verzeichnis
festgehalten. Für die Aufnahme in dieses Firmenregister, die Änderung oder Löschung genügt
eine Mitteilung an die Handelskammer. |