Grenzüberschreitender Eintreibung von Verkehrsstrafen in der EU    

erstellt am
28. 02. 08

In EU-Staaten begangene Verkehrsstrafen ab 70 Euro werden daheim in Österreich kassiert - bisheriges Spezialabkommen mit Deutschland bleibt
Wien (arbö) - Ab 01.02. müssen Österreicherinnen und Österreicher damit rechnen, dass die in einem EU-Staat begangenen Verkehrsstrafen von den österreichischen Behörden daheim kassiert werden, informiert der ARBÖ. Ab diesem Tag tritt in Österreich der schon seit einem Jahr geltende EU-Rahmenbeschluss in nationales Recht in Kraft.

Betroffen davon sind alle Österreicherinnen und Österreicher, die in einem EU-Staat eine Verkehrsstrafe ab 70 Euro verhängt bekommen: Wenn diese in Frankreich eine Verkehrsstrafe von 80 Euro aufgebrummt bekommt, wird die Strafe notfalls in Österreich von den Behörden einkassiert. "Wenn die betroffenen Österreicher eine über sie rechtskräftig verhängte Strafen nicht bezahlen, wird in der Praxis der Lohn entsprechend gepfändet", informiert Dr. Herbert Grundtner, geschäftsführender Vizepräsident des ARBÖ. "Wichtig dabei ist zu wissen, dass das mit Deutschland geltende Amts- und Rechtshilfeabkommen weiterhin gilt. Konkret bedeutet dies, dass in Deutschland schon Verkehrstrafen ab 25 Euro daheim eingetrieben werden können", so Dr. Grundtner.

Bisher war es so, dass die aus EU-Staaten kommenden Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrsdelikten von den heimischen Behörden nicht eingetrieben werden durften. In der Praxis ging es dabei bisher meist um Temposünden, begangen in Deutschland, Italien oder in der Schweiz. Manche Staaten, wie etwa Italien, schickten bisher den Österreichern private Inkassobüros auf den Hals, wenn Parkstrafen oder Mauten nicht oder nicht ausreichend bezahlt worden waren. Bisher gab es aber dafür keine rechtliche Grundlage, diese offenen Rechnungen im Falle des Falles auch in Österreich eintreiben zu dürfen.

Was ist dem Betroffenen zu raten, die sich zu Unrecht bestraft fühlen? "Zunächst wird ja die Strafe auf alle Fälle den österreichischen Verkehrssündern einmal zugestellt. Die Betroffenen entscheiden dann, ob sie diese Strafe bezahlen oder dagegen Rechtsmittel ergreifen wollen. Zu einer Vollstreckung durch die heimische Behörde kommt es erst dann, wenn nicht bezahlt wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn man durch alle Instanzen hindurch erfolglos dagegen gekämpft hat. Dazu ein ARBÖ-Tipp: Wer aus dem Ausland ein Schreiben in ausländischer Sprache erhält, kann auf der Website www.bmaa.gv.at nützliche, länderspezifische Adressen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland finden. "Österreichs Behörden im Ausland sind ja verpflichtet, jene Österreicher zu unterstützten, die mit ausländischen Behörden Probleme haben", führt Dr. Grundtner aus. "Erfahrungsgemäß hat es nämlich wenig Sinn, sich an eine ausländische Vertretung in Österreich zu wenden, also an die italienische Botschaft in Wien, wenn eine Verkehrsstrafe aus Italien eintrudelt", so Grundtner.

Den seit März 2007 geltende EU-Rahmenbeschluss müssen alle EU-Staaten umsetzen. Der Sinn dahinter: Verkehrssünder sollen nicht ungestraft davon kommen, nur weil sie ein ausländisches Kennzeichen haben. "Mit der Möglichkeit der grenzüberschreitenden Eintreibung von Verkehrsstrafen innerhalb der EU soll somit ein Beitrag zur höheren Verkehrssicherheit geleistet werden", fügt Dr. Grundtner hinzu.
 
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