In EU-Staaten begangene Verkehrsstrafen ab 70 Euro werden daheim in Österreich kassiert -
bisheriges Spezialabkommen mit Deutschland bleibt
Wien (arbö) - Ab 01.02. müssen Österreicherinnen und Österreicher damit rechnen,
dass die in einem EU-Staat begangenen Verkehrsstrafen von den österreichischen Behörden daheim kassiert
werden, informiert der ARBÖ. Ab diesem Tag tritt in Österreich der schon seit einem Jahr geltende EU-Rahmenbeschluss
in nationales Recht in Kraft.
Betroffen davon sind alle Österreicherinnen und Österreicher, die in einem EU-Staat eine Verkehrsstrafe
ab 70 Euro verhängt bekommen: Wenn diese in Frankreich eine Verkehrsstrafe von 80 Euro aufgebrummt bekommt,
wird die Strafe notfalls in Österreich von den Behörden einkassiert. "Wenn die betroffenen Österreicher
eine über sie rechtskräftig verhängte Strafen nicht bezahlen, wird in der Praxis der Lohn entsprechend
gepfändet", informiert Dr. Herbert Grundtner, geschäftsführender Vizepräsident des ARBÖ.
"Wichtig dabei ist zu wissen, dass das mit Deutschland geltende Amts- und Rechtshilfeabkommen weiterhin gilt.
Konkret bedeutet dies, dass in Deutschland schon Verkehrstrafen ab 25 Euro daheim eingetrieben werden können",
so Dr. Grundtner.
Bisher war es so, dass die aus EU-Staaten kommenden Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrsdelikten von den heimischen
Behörden nicht eingetrieben werden durften. In der Praxis ging es dabei bisher meist um Temposünden,
begangen in Deutschland, Italien oder in der Schweiz. Manche Staaten, wie etwa Italien, schickten bisher den Österreichern
private Inkassobüros auf den Hals, wenn Parkstrafen oder Mauten nicht oder nicht ausreichend bezahlt worden
waren. Bisher gab es aber dafür keine rechtliche Grundlage, diese offenen Rechnungen im Falle des Falles auch
in Österreich eintreiben zu dürfen.
Was ist dem Betroffenen zu raten, die sich zu Unrecht bestraft fühlen? "Zunächst wird ja die Strafe
auf alle Fälle den österreichischen Verkehrssündern einmal zugestellt. Die Betroffenen entscheiden
dann, ob sie diese Strafe bezahlen oder dagegen Rechtsmittel ergreifen wollen. Zu einer Vollstreckung durch die
heimische Behörde kommt es erst dann, wenn nicht bezahlt wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder
wenn man durch alle Instanzen hindurch erfolglos dagegen gekämpft hat. Dazu ein ARBÖ-Tipp: Wer aus dem
Ausland ein Schreiben in ausländischer Sprache erhält, kann auf der Website www.bmaa.gv.at nützliche,
länderspezifische Adressen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland finden. "Österreichs
Behörden im Ausland sind ja verpflichtet, jene Österreicher zu unterstützten, die mit ausländischen
Behörden Probleme haben", führt Dr. Grundtner aus. "Erfahrungsgemäß hat es nämlich
wenig Sinn, sich an eine ausländische Vertretung in Österreich zu wenden, also an die italienische Botschaft
in Wien, wenn eine Verkehrsstrafe aus Italien eintrudelt", so Grundtner.
Den seit März 2007 geltende EU-Rahmenbeschluss müssen alle EU-Staaten umsetzen. Der Sinn dahinter: Verkehrssünder
sollen nicht ungestraft davon kommen, nur weil sie ein ausländisches Kennzeichen haben. "Mit der Möglichkeit
der grenzüberschreitenden Eintreibung von Verkehrsstrafen innerhalb der EU soll somit ein Beitrag zur höheren
Verkehrssicherheit geleistet werden", fügt Dr. Grundtner hinzu. |