899 Mio. Euro wegen Nichteinhaltung der EU-Entscheidung vom März 2004
Brüssel (eu.int) - Die Europäische Kommission hat ein Zwangsgeld in Höhe von 899 Mio.
Euro gegen Microsoft verhängt, weil das Unternehmen die in der Kommissionsentscheidung vom März 2004
festgelegten Auflagen bis zum 22. Oktober 2007 nicht erfüllt hat. In der heutigen Entscheidung nach Artikel
24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1?2003 wird festgestellt, dass Microsoft vor dem 22. Oktober 2007 unangemessen hohe
Preise für die Bereitstellung der Schnittstellenspezifikationen für Arbeitsgruppen-Server verlangt hat.
In der 2004 gegen Microsoft erlassenen Entscheidung, die das Gericht erster Instanz 2007 bestätigte, wurde
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Microsoft gemäß Artikel 82 EG-Vertrag festgestellt
und angeordnet, dass Microsoft die Schnittstellenspezifikationen, die erforderlich sind, damit die Arbeitsgruppenserver
von Microsoft-Konkurrenten problemlos mit Windows-PCs und -Servern „kommunizieren“ können, zu einem angemessenen
Preis zur Verfügung stellen muss.
„Microsoft ist das erste Unternehmen seit Einführung der EU-Wettbewerbspolitik vor 50 Jahren, gegen das die
Kommission eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung einer Kartellentscheidung verhängen muss“, erklärte
die für Wettbewerb zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes. „Ich hoffe, dass mit der heutigen Entscheidung
das dunkle Kapitel der Verstöße Microsofts gegen die Kommissionsentscheidung vom März 2004 abgeschlossen
wird und Microsoft die vom Gericht erster Instanz im September 2007 bestätigten Grundsätze einhalten
wird.“
Die Kommissionsentscheidung vom März 2004 verlangt von Microsoft die Bereitstellung vollständiger und
präziser Interoperabilitätsangaben für die Entwicklung von kompatiblen Betriebssystemen für
Arbeitsgruppenserver zu aktzeptablen Bedingungen.
Ursprünglich hatte Microsoft Lizenzgebühren in Höhe von 3,87% der Umsatzerlöse des Lizenznehmers
für eine Patentlizenz („Patentlizenz“) und von 2,98% für die Nutzung der geheimen Interoperabilitätsinformationen
(„Lizenz für technische Informationen“) gefordert. In einer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 1. März
2007 hatte die Kommission Microsoft ihre Bedenken wegen der überhöhten Preise dargelegt. Daraufhin senkte
Microsoft am 21. Mai 2007 seine Lizenzgebühren für Umsätze innerhalb des EWR auf 0,7% für eine
Patentlizenz und auf 0,5% für eine Lizenz für technische Informationen, während die Gebühren
für weltweite Patentlizenzen unverändert blieben.
Erst ab 22. Oktober 2007 wurden die von Microsoft für Interoperabiltiätsinformationen verlangten Lizenzgebühren
auf eine Einmalgebühr von 10 000 Euro und die Gebühren für eine weltweite Patentlizenz auf 0,4 %
der Umsatzerlöse herabgesetzt.
In ihrer heutigen Entscheidung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Lizenzgebühren, die vor dem
22. Oktober 2007 von Microsoft für Lienzen für technische Inforamtionen, d.h. für den Zugang zu
den Interoperabilitätsinformationen, verlangt wurden, unangemessen hoch waren. Microsoft hat somit über
einen Zeitraum von drei Jahren gegen die Entscheidung aus dem Jahr 2004 verstoßen und sein vom Gericht erster
Instanz für rechtswidrig erklärtes Verhalten fortgesetzt. Die heutige Entscheidung betrifft den Zeitraum
der Zuwiderhandlung vom 21. Juni 2006 bis 21. Oktober 2007, der nicht von der Entscheidung über die Verhängung
eines Zwangsgelds vom 12. Juli 2006 abgedeckt ist. Die Entscheidung betrifft nicht die Gebühren für eine
gesonderte Patentlizenz.
Die Kommission hält die vor dem 22. Oktober verlangten Lizenzgebühren vor allem deshalb für überhöht,
weil ein Großteil der nicht patentierten Interoperabilitätsinformation keine nennenswerten Innovationen
enthält und daher Preise für ähnliche Interoperabilitätsinformationen zum Vergleich herangezogen
werden können. |