Bei einem Unfall kann die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit aussteigen
Wien (öamtc) - Allein im Jahr 2007 waren laut Unfallstatistik vermutlich gut zehn Prozent aller
tödlichen Unfälle auf Ablenkung beziehungsweise Unachtsamkeit zurückzuführen. "Rein rechtlich
sind alle Nebentätigkeiten am Steuer verboten, die den Lenker in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigen",
sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Für das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist ein Organmandat
von 50 Euro an Ort und Stelle fällig. Weigert man sich, den Betrag zu bezahlen, kommt es zu einer Anzeige.
Man muss dann mit einer Strafe von bis zu 72 Euro rechnen. "Bei allen anderen Nebentätigkeiten, wie Rauchen,
Essen oder Zeitung lesen, muss die Polizei erst beweisen, dass es zu einer Ablenkung des Lenkers gekommen ist",
erklärt Hoffer.
Rauchen ist eine häufige Nebentätigkeit während des Autofahrens. Zigarette aus der Packung nehmen,
anzünden, halten, Asche abstreifen - das sind Aktionen, die eine unsichere Lenkradführung zur Folge haben.
Fällt einem dann die Zigarette im Auto hinunter, ist meist die erste Reaktion, nach dem Glimmstängel
zu suchen. "Passiert dann ein Unfall, kann die Kaskoversicherung im schlimmsten Fall die Leistung ablehnen
und sich auf grobe Fahrlässigkeit des Lenkers berufen. Wird dem vor Gericht stattgegeben, wird die Versicherung
leistungsfrei und der Fahrzeugbesitzer muss den Schaden selbst bezahlen", sagt der ÖAMTC-Jurist.
Es muss aber nicht erst zu einem Unfall kommen, damit Ablenkungen am Steuer rechtliche Folgen haben. Auch andere
Überschreitungen von Verkehrsregeln, die auf ablenkende Nebentätigkeiten zurückzuführen sind,
werden geahndet. "Beispielsweise dann, wenn der Lenker aufgrund einer Ablenkung seine Fahrspur ändert
ohne zu blinken, drängelt, Kurven schneidet oder eine Vorrangverletzung begeht", so der ÖAMTC-Jurist.
Weiters zählt grundloses langsames Fahren, etwa weil der Lenker mit dem Radio oder dem Navigationsgerät
beschäftigt ist, zu solchen Vergehen. "Sogar das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung kann zu einer
Verwaltungsstrafe bis zu 726 Euro führen. Nämlich dann, wenn man durch das Gespräch abgelenkt wird
und einen Fahrfehler begeht", erklärt Hoffer abschließend. |