Die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
müssen auch für Leasinggesellschaften uneingeschränkt gelten
Wien (nso) - Leasingverträge heimischer Leasinggesellschaften enthalten zahlreiche gesetzwidrige Regelungen,
das haben zwei jüngst ergangene -noch nicht rechtskräftige Urteile- bestätigt. Unzulässig sind
insbesondere die Bestimmungen über die Abrechnung des Vertrages bei Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl
oder vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, sowie die Regelungen zur Haftung für Mängel des Fahrzeuges
und zur Wiederverwertung des Fahrzeuges bei Vertragsende. Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger fordert die
Leasing Gesellschaften auf, die gesetzwidrigen Bestimmungen sofort abzustellen.
"Die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes müssen auch für Leasinggesellschaften uneingeschränkt
gelten. Es kann nicht angehen, dass alle Risiken und Probleme, die bei der Abwicklung eines Leasingvertrages entstehen
können, zur Gänze der Kunde tragen soll", stellt Buchinger fest. Wie die nunmehr vorliegenden Urteile
deutlich zeigen würden, seien die Gesetzesverstöße fast durchwegs so eindeutig, dass man nicht
darüber streiten könne. "Es ist nunmehr an der Zeit, dass die betroffenen Leasinggesellschaften
endlich die vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) geforderten Unterlassungserklärungen abgeben
und sich vorbehaltlos verpflichten, die beanstandeten Klauseln in Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich auch
bei noch laufenden Altverträgen nicht mehr auf sie berufen", fordert Konsumentenschutzminister Buchinger,
Jedes dritte Auto in Österreich über Leasing finanziert
Leasingverträge erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Bereits etwa jeder dritte
Autofahrer finanziert sein privates Fahrzeug mit Hilfe von Leasing, das in der Werbung als moderne und flexible
Finanzierungsmöglichkeit angepriesen wird, bei der man die gleichen Nutzungsmöglichkeiten wie beim einem
Kauf des Fahrzeuges habe, ohne aber den vollen Kaufpreis bezahlen zu müssen.
Alle Pflichten - wenig Rechte
Betrachtet man die den Leasingverträgen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen näher, zeigt sich
jedoch, dass den Kunden letztendlich zumindest die gleichen Risiken und Pflichten wie bei einem Kreditkauf treffen:
Die Leasinggesellschaft kauft ein vom Kunden ausgewähltes Fahrzeug beim Händler und stellt es dem Kunden
für eine bestimmte Laufzeit zur Benützung zur Verfügung. Dabei haftet der Kunde dafür, dass
alle beim der Leasinggesellschaft anfallenden Kosten (Anschaffungspreis, Finanzierungskosten und sonstige Nebenkosten)
wieder abgedeckt werden, ohne dass der Kunde im Gegenzug aber einen vertraglichen Anspruch darauf hätte, bei
Vertragsende Eigentümer des Fahrzeuges zu werden. Der Kunde hat zwar das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
In diesem Fall werden ihm aber trotz der angepriesenen Flexibilität des Leasings saftige Schadenersatzverpflichtungen
auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Leasingraten soll auch dann uneingeschränkt bestehen bleiben,
wenn das Fahrzeug beschädigt, zerstört oder gestohlen wird oder wenn es von Anfang an mangelhaft war.
Wird bei Vertragsablauf bei der Verwertung des Fahrzeuges der im Vertrag vereinbarte Restwert (aus welchen Gründen
auch immer) nicht erreicht, haftet der Kunde für die volle Differenz.
Diese für den Kunden sehr nachteiligen Bestimmungen in den Leasingverträgen gehen teilweise weit über
das hinaus, was nach den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes noch zulässig wäre.
Gerichte beurteilen dutzende Klauseln als rechtswidrig
Um diesem Missstand ein Ende zu setzen, hat das BMSK den VKI mit der Einbringung von Verbandsklagen gegen eine
Reihe von österreichischen Leasinggesellschaften beauftragt. Nunmehr liegen erste Urteile vor, die den Standpunkt
des Konsumentenschutzes bestätigen. Das Handelsgericht Wien beurteilte in einer gegen die VB Leasing Finanzierungs-GmbH
gerichteten Entscheidung vom 21. Jänner 2008 alle 39 vom VKI beanstandeten Vertragsklauseln als gesetzwidrig.
Das Landesgericht Klagenfurt beurteilte in einer gegen die HYPO-Leasing Kärnten GmbH & Co KG ergangenen
Entscheidung vom 22.1.2008 insgesamt 26 Vertragsklauseln als gesetzwidrig (bei drei Klauseln wurde die Klage des
VKI abgewiesen). Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. |