Überblick über die gesetzlichen Neuerungen
Innsbruck (lk) - In einer Sitzung nach dem außerplanmäßigen Landtag beschloss die
Tiroler Landesregierung im Landhaus in Innsbruck die Ausschreibung zur vorgezogenen Landtagswahl 2008 am 8. Juni.
Der Tiroler Landtag hatte zuvor in seiner Sitzung seine vorzeitige Auflösung beschlossen.
Mit der Novelle LGBl. Nr. 8/2008 zur Tiroler Landtagswahlordnung 2002 wurden für die Landtagswahl wesentliche
Neuerungen getroffen, nämlich
- die Herabsetzung des Mindestalters für das Wahlrecht auf 16 Jahre und für die Wählbarkeit auf
18 Jahre,
- die Einführung eines Wahlrechts für sog. "Auslandstiroler/innen" sowie
- die Einführung der Briefwahl.
In diesem Zusammenhang ist zum Kreis der Wahlberechtigten anzumerken:
An der Landtagswahl kann zunächst jeder Landesbürger bzw. jede Landesbürgerin teilnehmen, der (die)
das 16. Lebensjahr spätestens am Wahltag vollendet und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.
Neben diesen "Inlandstirolern" sind jedoch unter den genannten Voraussetzungen auch österreichische
Staatsbürger/innen (aktiv) wahlberechtigt, die vor nicht mehr als zehn Jahren ihren Hauptwohnsitz von Tirol
aus in das Ausland verlegt haben ("Auslandstiroler") und die sich rechtzeitig in die von jeder Gemeinde
Tirols zu führende Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eintragen haben lassen. Für
die Eintragung ist ein entsprechender Antrag erforderlich, der in jeder technisch möglichen Weise eingebracht
werden kann. In diesem Antrag kann für alle Landtagswahlen in der Zeit des Bestehens des Wahlrechtes auch
die automatische Zustellung einer Wahlkarte an die ausländische Wohnadresse verlangt werden. Zuständig
für die Entgegennahme und Bearbeitung derartiger Anträge ist die Gemeinde des letzten inländischen
Hauptwohnsitzes.
Im Bereich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in Tirol (somit unter Vernachlässigung der zahlenmäßig
nicht abschätzbaren Beteiligung durch die sog. "Auslandstiroler") wird gegenüber der Landtagswahl
2003 eine beträchtliche Steigerung erwartet: Gegenüber 483.559 Wahlberechtigten im Jahr 2003 dürften
heuer ca. 521.000 "Inlandstiroler/innen" wahlberechtigt sein. Die Steigerung ist im Wesentlichen auf
die Senkung des Wahlalters zurückzuführen.
Zur Ausstellung einer Wahlkarte und zur Briefwahl
Mit einer Wahlkarte kann man künftig - wie bisher - auch außerhalb des (nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis)
zuständigen Wahllokals wählen, nämlich:
- in jedem Wahllokal in Tirol, das Wahlkarten annimmt, bzw.
- am Ort der Bettlägerigkeit, dies jedoch nur dann, wenn man im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung
einer Wahlkarte den Besuch einer sog. "fliegenden Wahlkommission" beantragt hat.
Darüber hinaus kann die Wahlkarte jedoch bereits ab deren Erhalt bis spätestens zum Schließen des
letzten Wahllokals in Tirol auch von jedem Ort im Inland oder Ausland aus per Post an die zuständige Kreiswahlbehörde
übermittelt werden. Dazu muss nur der mit der Wahlkarte übermittelte Stimmzettel ausgefüllt, in
das beiliegende zu verschließende Wahlkuvert gegeben und in die - ebenfalls zu verschließende - Wahlkarte
eingelegt werden. Sodann hat der Wähler bzw. die Wählerin die eidesstattliche Erklärung auf der
Wahlkarte auszufüllen und diese zur Post zu geben. Die Wahlkarte muss bei der zuständigen Kreiswahlbehörde
(jene Behörde, deren Adresse auf der Wahlkarte aufgedruckt ist) spätestens am achten Tag nach dem Wahltag
bis 12.00 Uhr einlangen.
Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung müssen die Identität des Wählers sowie
der Ort und jedenfalls das Datum (im Fall der Stimmabgabe am Wahltag jedoch auch die Uhrzeit) des Zurücklegens
des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorgehen. Die soeben beschriebenen Modalitäten müssen
- insbesondere aufgrund des Grundsatzes des geheimen Wahlrechts - genau eingehalten werden, widrigenfalls die betreffende
Wahlkarte in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen wird.
Ein Frankieren der Wahlkarte ist nicht erforderlich, das Postentgelt wird - egal, wo die Wahlkarte aufgegeben wird
- stets beim Empfänger eingehoben und vom Land Tirol getragen.
Damit wird die Briefwahl auch im Bereich der Landtagswahl eingeführt.
Die Ausstellung einer Wahlkarte geht, wenn es sich nicht um einen "Auslandstiroler" handelt, der deren
amtswegige Zustellung bei jeder künftigen Landtagswahl, zu der er wahlberechtigt ist, schon im Antrag auf
Eintragung in die Auslandstirolerevidenz beantragt hat, wie folgt vor sich:
Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der bzw. die Wahlberechtigte
in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens
am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder bis spätestens am zweiten Tag vor der Wahltag, 12.00h, mündlich
gestellt werden. Die Frist bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00h, gilt auch für schriftliche Anträge,
wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich
ist, d.h. wenn der bzw. die Wahlberechtigte einen Boten schickt, der die Wahlkarte für ihn bzw. sie abholen
soll.
Weitere Informationen: http://www.tirol.gv.at/wahlen
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