Aufhebung von Steuern bringt deutliche Entlastungen für den Mittelstand und erleichtert Betriebsübergaben
Wien (bmf) - "Um die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Frühjahr 2007 umzusetzen,
geht heute das neue Schenkungsmeldegesetz in Begutachtung, mit dem die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab August
2008 entfällt", sagte Finanzminister Wilhelm Molterer am 20.03. "Das bedeutet eine deutliche finanzielle
und administrative Entlastung für den Mittelstand, für Familienmitglieder, die Erspartes, eine Wohnung
oder ein Grundstück z.B. an die nächste Generation weitergeben wollen. Zudem gibt es tausende österreichische
Unternehmen, die eine Nachfolge suchen. Der Wegfall von Schenkungs- und Erbschaftssteuer erleichtert die Betriebsübergabe
und sorgt dafür, dass Unternehmungen erfolgreich weitergeführt werden können." An der Stiftungseingangsbesteuerung
und an der Grunderwerbsteuerpflicht für den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken werde aber festgehalten.
Um trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen seitens der Finanzverwaltung
auch weiterhin nachvollziehen zu können und Umgehungen bei der Einkommensteuer zu unterbinden, werden mit
dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere,
Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen. Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen,
weil sie der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung
dokumentiert wird.
Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde künftig bis zu einer Wertgrenze von
75.000 Euro pro Jahr nicht gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres, müssen die
Werte zusammengezählt werden. Übersteigt die Summe die 75.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen
gemeldet werden. Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb
von fünf Jahren gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb von fünf Jahren, sind diese wertmäßig
zusammenzuzählen. Bei Überschreiten der 15.000-Euro-Grenze müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Eine niedrige Betragsgrenze bei der Meldepflicht für Schenkungen zwischen Nichtangehörigen stellt sicher,
dass gewerbliche Umsätze nicht als Schenkungen getarnt werden können. Im Übrigen gelten auch weiterhin
die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts. Diese sehen vor, dass bei der Behandlung von Einkünften
die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" gilt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Handwerker das Entgelt
für eine von ihm erbrachte Leistung nicht als Schenkung deklarieren kann.
Der Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird entgegen den Befürchtungen nicht dazu führen, dass
künftig Firmenanteile steuerfrei unter Familienmitgliedern verschenkt werden und sich dadurch die Besteuerung
der Firmenerträge im Familienverband erheblich verringert. Die neue rechtliche Situation ändert nichts
daran, dass bei Kapitalgesellschaften ein einheitlicher Körperschaftssteuersatz von 25 Prozent gilt, unabhängig
davon, wieviele Personen Anteile an der Gesellschaft halten. Dasselbe gilt für Gewinn-Ausschüttungen
einer Kapitalgesellschaft, die der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer unterliegen. Diese Steuersätze können
durch Aufteilung des Eigentums auf mehrere Köpfe im Wege der Schenkung nicht verringert werden. Bei Personengesellschaften,
die der Einkommensteuer unterliegen, war es schon bisher möglich, durch Aufteilung des Gewinnes auf mehrere
Köpfe die Anwendung eines niedrigeren Steuertarifs zu erreichen - unabhängig davon, ob es eine Schenkungssteuer
gibt oder nicht.
Da im Zuge der Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof auch der Eingangssteuersatz
für Stiftungen entfallen würde, muss es auch in diesem Bereich einige Neuregelungen geben. Der Eingangssteuersatz
bleibt für inländische Stiftungen bei 5 Prozent, für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige
Stiftungen bei 2,5 Prozent. Die Entnahme von Substanzvermögen aus einer Stiftung wird steuerfrei gestellt,
wenn dieses Vermögen nach dem 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Für Ertragsausschüttungen
gilt weiterhin ein Steuersatz von 25 Prozent, ebenso wie für Substanzvermögen, das vor dem 1.8.2008 in
eine Stiftung eingebracht wurde.
Auch beim Erben und Schenken von Grundstücken wird es Erleichterungen geben. Mit dem Entfall der Erbschafts-
und Schenkungssteuer samt Grunderwerbsteueräquivalent wird die Übertragung von Grundstücken durch
Erbschaft oder Schenkung nun automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Die Höhe der künftig fälligen
Grunderwerbsteuer entspricht exakt dem bisherigen Grunderwerbsteueräquivalent.
Durch Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes wird sichergestellt, dass Begünstigungen, die das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz für die Übertragung von Grundstücken enthält, auch weiterhin erhalten
bleiben. So soll künftig sichergestellt werden, dass Ehegatten eine gemeinsame Wohnstätte durch Schenkung
steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen können, wenn die Nutzfläche 150 Quadratmeter nicht überschreitet.
Weiters wird ein Freibetrag von 365.000 Euro für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang
mit Unternehmensübertragungen gelten. |