Blutdoping wird erstmals im Strafrecht verankert; der alleinige Besitz
von Dopingmitteln wird strafbar; dopende Sportler bleiben weiter straffrei.
Wien (bmj) - Die vom Bundeskanzleramt in Begutachtung versandte Novelle zum Anti-Doping-Gesetz bringt
einige wichtige Verbesserungen, Präzisierungen und Verschärfungen im Strafrecht, "um Doping in Österreich
effizienter als bisher den Kampf ansagen zu können", wie Justizministerin Maria Berger erklärte.
In einem neuen "Paragraph 22" sollen hinkünftig alle Strafbestimmungen gegen Doping im "Anti-Doping-Bundesgesetz
2007" konzentriert werden. Dieser neue Tatbestand soll unmittelbar an die auf internationaler Ebene beschlossene
Verbotsliste angeknüpft werden. Neben dem Substanzmissbrauch soll nun auch Blutdoping audrücklich erfasst
werden. Nicht gerüttelt werde laut Berger freilich am Prinzip, dass sich dopende Sportler nicht strafbar machen.
Die Ministerin hofft, "dass es und mit den neuen Strafbestimmungen gelingt, an die Hintermänner heran
zu kommen."
Die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Doping werden vom Arzneimittelgesetz in das Anti-Doping-Bundesgesetz überführt.
Damit kann hinkünftig verhindert werden, dass nur jene Formen des Dopings erfasst werden können, die
in der Anwendung von Arzneimitteln bestehen. Dies betrifft etwa ausdrücklich den Bereich des Blutdoping.
Die Strafdrohungen sollen insgesamt besser ausdifferenziert werden, erklärte Berger weiters. Einerseits soll
neben der (bereits im geltenden Recht vorgesehenen) Qualifikation der Abgabe oder Anwendung an Minderjährige
auch eine Qualifikation bei mehrmaliger Begehung und Gewerbsmäßigkeit eingeführt werden. Andererseits
sollen für die drei Gruppen von besonders gefährlichen Substanzen strengere Strafdrohungen gelten. Bei
größeren Mengen soll eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre möglich sein.
Der Grundsatz, dass Sportler, die selbst dopen, nicht strafbar sind, wird laut der Justizministerin jedenfalls
beibehalten. Es soll daher auch weiterhin nur gerichtlich strafbar sein, wer Doping bei anderen Personen anwendet
oder wer auf der Verbotsliste stehende Substanzen in Verkehr bringt. Um der besonderen Gefährlichkeit von
Anabolika, Hormonen und Stimulanzien Rechnung zu tragen, soll allerdings für Taten in Bezug auf diese drei
Gruppen die Strafbarkeit vorverlagert werden. Es soll neben dem In-Verkehr-Setzen und der Anwendung bei anderen
auch schon das bloße "Vorrätighalten" strafbar sein.
Beibehalten wird das Tatbestandsmerkmal "zu Zwecken des Dopings im Sport", da zahlreiche auf der Verbotsliste
stehende Substanzen als Arzneimittel zu medizinischen Zwecken verwendet werden (vgl. auch den geltenden §
5a Abs. 2 Arzneimittelgesetz). Ohne die Beschränkung des Tatbestandes auf Dopingzwecke würden Verhaltensweisen,
die weder mit Sport noch mit Doping zu tun haben, unter die Tatbestände fallen. Dies wäre überschießend
und würde zu einer Kriminalisierung großer Teile der Bevölkerung führen.
"Zu Zwecken des Dopings im Sport" bedeutet, dass die Anwendung auf eine Steigerung der Leistung(sfähigkeit)
im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere
vor, wenn die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch
die Stärkung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit Bodybuilding. Unerheblich ist, ob die beabsichtigte Leistungssteigerung
auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist. |