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VKI: Bank haftet für Bankomatkartenmissbrauch nach Trickdiebstahl |
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VKI-Musterprozess im Auftrag des BMSKstellt klar: Trickdiebstahl ist keine Sorgfaltswidrigkeit
des Bankkunden. Wien (vki) - Eine Wiener Konsumentin wurde bei einer Geldbehebung im Bankfoyer Opfer eines Trickdiebstahls. Die Bank warf der Kundin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor und wollte den entstandenen Schaden in Höhe von 3.000 Euro nicht übernehmen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte die Bank im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) und bekam in erster Instanz Recht: Aufgrund der professionellen Vorgehensweise kann der Kundin keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden. Das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen (HG) ist nicht rechtskräftig. Eine Konsumentin wurde im Foyer einer Bank in Wien Opfer eines Trickdiebstahls: Als sie ihre Bankomatkarte in den Geldausgabeautomaten einführte, wurde sie von einem Mann in einer Fremdsprache angesprochen, der sie durch Fuchteln mit Geldscheinen ablenkte. Die Konsumentin ging davon aus, dass der Mann sie um Hilfe bei der Bedienung des Bankomats frage. Sie fühlte sich aber auch bedrängt und wies ihn zurück. Er trat auch einen Schritt zurück. Die Konsumentin gab ihren PIN Code ein und deckte das Eingabefeld mit dem Körper ab. Sie bekam aber weder Geld noch ihre Karte. Offenbar hatte der Täter die Karte entwendet und die Eingabe des PIN ausspioniert. Dann gab er die Karte offenbar einem Komplizen, der sofort 3.000 Euro behob. Erst am nächsten Werktag fragte die Konsumentin in der Bank nach und stellte fest, dass sie Opfer eines Trickdiebstahls und eines nachfolgenden Bankomatkartenmissbrauches geworden war. Die Kundenrichtlinien für Bankomatkarten sehen vor, dass der Kunde nur dann das Missbrauchsrisiko trägt, wenn ihm eine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen ist. Die Bank ging davon aus, dass die Kundin im gegebenen Fall sorgfaltswidrig gehandelt habe. Der VKI klagte die Bank auf Rückzahlung der abgebuchten 3.000 Euro und siegte nunmehr in erster Instanz. Das HG Wien geht davon aus, dass dem Opfer des Trickdiebstahls aufgrund der professionellen Vorgangsweise der Täter keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden könne. Die Konsumentin habe das Tastenfeld ausreichend versucht abzudecken und selbst eine rasche Meldung bei der Bank hätte den Schaden nicht verhindern können. Daher sei die Bank zum Ersatz verpflichtet. „Als ersten Schritt war es uns gelungen, bei den Kundenrichtlinien der Banken durchzusetzen, dass der Kunde nur haftet, wenn er sorgfaltswidrig handelt. Im zweiten Schritt gilt es nunmehr typische Schadensfälle auszujudizieren, wann man von Sorgfaltswidrigkeit des Kunden sprechen kann. Das vorliegende Urteil sieht lebensnah im Fall des Trickdiebstahls jedenfalls keine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Kunden“, stellt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, klar. http://www.verbraucherrecht.at |
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