VKI – im Auftrag des BMSK – mit Verbandsklage gegen Inkassobüro erfolgreich.
Wien (vki) - Inkassoklauseln, die nur auf die Tarife der Inkassogebührenverordnung verweisen
und die Höhe der tatsächlichen Betreibungskosten nicht klar darlegen, sind intransparent und unwirksam.
Zu diesem Urteil gelangte der Oberste Gerichtshof (OGH).
Die Klausel des Anlassfalles fand sich in einem „Ratenansuchen“ des Inkassobüros „Infoscore Austria GmbH“:
„Der Zahlungspflichtige ist einverstanden, dass die oben angeführten Gebühren und Kosten ihm in Rechnung
gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung
des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr. 141/1996 idgF und verpflichtet sich, diese Inkassokosten
… zu bezahlen.“
Gegen diese Klausel ging der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für
Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) mit Verbandsklage vor und war beim Obersten Gerichtshof erfolgreich.
Der OGH sah einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes. Der Klausel sei weder
die Höhe noch eine Aufschlüsselung der Betreibungskosten zu entnehmen. Der Hinweis auf die Tarife der
Inkassogebührenverordnung sei deshalb verfehlt, weil es sich bei diesen um Höchstsätze handle, die
wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung gerade nicht maßgeblich
seien. Das Transparenzgebot verlange, dass der zu leistende Betrag entweder selbst genannt werde, oder seine Auffindung
durch eine unmittelbar zielführende Verweisung leicht gefunden werden könne.
Dem Inkassounternehmen wurde rechtskräftig verboten, diese Klausel weiter zu verwenden.
„Der in Inkassoklauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beliebte Verweis auf die Höchstsätze
der Inkassokostenverordnung ist also nach diesem Spruch des OGH intransparent und unwirksam,“ zieht Dr. Peter Kolba,
Leiter des Bereiches Recht im VKI, Bilanz. „Das bedeutet für Unternehmen – nicht nur der Inkassobranche –
dass diese Klauseln rasch klar und verständlich abzufassen sind. Ansonsten ginge eine Vereinbarung von Inkassokosten
ins Leere.“ |