/ Kdolsky und Buchinger: Kompromiss
zum Tabakgesetz ist gute österreichische Lösung
Wien (bgf) - Gesundheitsministerin Dr. Andrea Kdolsky zeigt sich über die mit SPÖ-Verhandlungspartner
Bundesminister Erwin Buchinger erzielte Einigung zu einer Novelle des Tabakgesetzes zufrieden. "Nachdem zahlreiche
Gespräche geführt, verschiedene Modelle diskutiert und Regelungen in anderen Staaten analysiert worden
sind, ist mit der vorliegenden Punktation eine gute österreichische Lösung erzielt worden. Auch die Detailarbeit
der Sozialpartner zum Arbeitnehmer/innenschutz in der Gastronomie in in den letzten Tagen habe wesentlich zur politischen
Lösung beigetragen", betonte die Gesundheitsministerin.
"Mir ist wichtig, dass in Österreich die Wahlfreiheit bei gleichzeitig maximalem Nichtraucherschutz gewahrt
bleibt. Gleichzeitig verfolgen wir das Ziel, die Zahl der Raucher/innen durch Prävention und Überzeugungsarbeit
deutlich zu reduzieren", so Gesundheitsministerin Kdolsky. Ein radikales Rauchverbot wäre ein zu großer
Eingriff in die Selbstverantwortung der Österreicherinnen und Österreicher. "Einen Paradigmenwechsel
erzeugen wir nicht durch Verbote, sondern durch Überzeugungsarbeit", ist die Ministerin überzeugt.
"Mit dem erzielten Kompromiß wurde sowohl der Schutz der NichtraucherInnen wesentlich verbessert, als
auch der Schutz der ArbeitnehmerInnen in der Gastronomie. Für diesen gesundheits- und sozialpolitischen Fortschritt
ist auch den Sozialpartnern zu danken", betont Buchinger, der nun auf eine rasche Umsetzung der erzielten
Einigung drängt.
Folgende Vereinbarung zur Stärkung des Nichtraucher/innen-Schutzes in der Gastronomie wurde getroffen:
NichtraucherInnenschutz in Räumen öffentlicher Orte im Bereich der Gastronomie soll in Zukunft nach den
folgenden Kriterien erfolgen.
I) Grundsätzlich gilt auch in der Gastronomie ein generelles Rauchverbot.
II) Sofern der Gästebereich (Verabreichungsplätze) eines Betriebes aus mehreren Räumen besteht,
kann der Inhaber eines Gastronomiebetriebes das Rauchen in räumlich abgeschlossenen Bereichen unter den folgenden
Voraussetzungen gestatten: a. Der Nichtraucherraum muss der Hauptraum und b. mehr als 50% der Verabreichungsplätze
müssen im Nichtraucherraum liegen.
III) Der Inhaber eines Betriebes dessen Gästebereich (Verabreichungsfläche) nur aus einem Raum besteht,
kann in diesem Raum das Rauchen erlauben, sofern die Verabreichungsfläche des Lokales zwischen 49m2 und 80m2
liegt und der Inhaber nachweist, dass eine räumliche Trennung im Rahmen eines Verfahrens aus rechtlichen Gründen
nicht möglich ist.
IV) Bei Ein-Raum-Lokalen mit einem Gästebereich (Verabreichungsfläche) unter 50m2 entscheidet der
Inhaber, ob er das Lokal als Raucher- oder Nichtraucherlokal führt.
V) Klare Kennzeichnung der Raucherlokale und der Raucherräume durch Warnhinweise vergleichbar den Zigarettenpackungen.
VI) Die Schaffung von Raucherräumen (II.) bzw. Raucherlokalen (III. und IV.) ist nur zulässig, wenn
eine kollektivvertragliche Vereinbarung zu den folgenden Punkten besteht:
a. Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß, sofern ein/ e nicht dem BMVG unterliegende/r Arbeitnehmer/
in sein/ ihr Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt.
b. Die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen
am Arbeitsplatz und gesundheitsfördernde Aktivitäten (wie z.B. Beratungen, Seminare, Kurse) sind im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber festzulegen.
c. Wenn ein Betrieb über getrennte Bereiche für Raucher und Nichtraucher verfügt, sind Jugendliche
grundsätzlich im Nichtraucherbereich auszubilden bzw. zu beschäftigen.
VII) In-Kraft-Treten des Gesetzes ab 1.1.2009, ohne Übergangsfrist. Es gilt die folgende Ausnahme: Lokale
in denen bauliche Veränderungen zur Schaffung räumlich abgetrennter Bereiche notwendig sind, haben dafür
bis 1.7.2010 Zeit, sofern sie die geplanten Änderungen den zuständigen Behörden vorgelegt haben.
VIII) Verbesserungen im ArbeitnehmerInnenschutz:
a. Erkrankungen, die durch Passivrauchen verursacht werden, das sind jedenfalls chronische Bronchitis, Lungenkarzinom
und COPD, werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen, sofern die überwiegende Exposition am Arbeitsplatz
stattgefunden hat.
b. Regelung im Tabakgesetz für werdende Mütter zum Schutz vor Tabakrauch.
c. Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aufgrund Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen,
so ist ihm ein tabakrauchbelasteter Arbeitsplatz unzumutbar im Sinne des § 9 AlVG."
IX) Verstärkte Überprüfung der Lüftungen für Raucherlokale- bzw. Raucherräume
X) Sanktionen
a. Sowohl die Nichteinhaltung als auch die Nichtdurchsetzung der Rauchverbote bzw. der Nichtraucherschutzbestimmungen
werden sanktioniert.
b. Verwaltungsübertretung zwischen 2.000 und 10.000 Euro für Inhaber
c. Verwaltungsübertretung zwischen 100 und 1.000 Euro für Gäste d. Gelten auch für öffentliche
Räume.
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