Gläserner Konsument - Bonitätsprüfung entscheidet immer öfter über Vertrag
oder Nicht-Vertrag - AK fordert mehr Datenschutz für KonsumentInnen
Wien (ak) - Einen Kredit aufnehmen, ein Auto leasen oder ein Handy anmelden - Anbieter wollen immer
genauer abschätzen, ob sich der Konsument das leisten und pünktlich zahlen kann. Die nötigen KonsumentInnen-Daten
dazu liefern den Firmen etwa Wirtschaftsauskunfteien. "Bonitätsbewertungen entscheiden immer öfter,
ob Konsumenten als Vertragspartner akzeptiert werden oder nicht", sagt AK Konsumentenschützerin Daniela
Zimmer. Aber: KonsumentInnen wissen oft gar nicht, dass sie in so einer Datei "registriert" sind und
warum. Und das, obwohl sie Rechte, etwa Auskunftsrecht, haben - aber die Durchsetzung ist oft mühsam. Daher
verlangt die AK mehr Schutz.
Eine Wirtschaftsauskunftei wirbt online "Zählen Privatpersonen zu Ihren Kunden? Kein Problem: ein kurzer
Online-Check in unserer Consumer-Datenbank (35 Millionen Datensätze) - und Sie wissen, woran Sie sind".
"So wird zum Beispiel ein gut verdienender Arbeitnehmer von einem Telekomanbieter abgewiesen, weil er aus
guten Gründen eine fragwürdige Inkassobüro-Forderung nicht beglichen hat", sagt Zimmer. Aber
wie kommt es dazu? Welche Auskunfteien zieht ein Unternehmen vor Vertragsabschluss heran, welche zulässigen
Datenquellen benutzt die Auskunftei, welche Daten werden gespeichert, wann werden die Daten aktualisiert oder gelöscht?
Neben bekannten Informationsverbundsystemen wie der Bankenwarnliste oder der Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes
sammeln auch Wirtschaftsauskunfteien Daten über die Bonität und das Zahlungsverhalten von Privatpersonen,
etwa aus öffentlichen Quellen, von "Partnern" wie zB Inkassobüros oder durch Scoring-Methoden.
Dabei wird mit Hilfe statistischer Werte und Fakten zu einer Person zB das Zahlungsverhalten vorhergesagt.
KonsumentInnen haben Rechte. Es gibt eine Verständigungspflicht, wenn Negativdaten (zB säumiger Zahler)
in einer Datenbank, die vielen Personen zugänglich ist, eingetragen werden (so zB bei der Bankenwarnliste).
Wird der Betroffene nicht benachrichtigt, sind Schadenersatzansprüche denkbar. So anerkannte der Oberste Gerichtshof
immaterielle Schadenersatzansprüche einer in die Bankenwarnliste eingetragenen Person. Es gibt auch eine Auskunftspflicht
bezüglich der zu einer Person gespeicherten Daten in Bonitätsdatenbanken. Außerdem können
Betroffene ohne Begründung Widerspruch erheben, wenn sie in die Bonitätsdatenbank aufgenommen sind. Und
zwar dann, wenn es sich um eine öffentlich zugängliche Datei handelt und eine Aufnahme nicht gesetzlich
angeordnet ist. Die Daten sind dann innerhalb von acht Wochen zu löschen. Wird die Auskunft verweigert, ist
eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission möglich. "Leider halten sich Auskunfteien nicht immer an
die Regeln", sagt Zimmer, "und teilen etwa nur Kürzel und Codes statt des ganzen Dateninhaltes mit.
Da Konsumenten meist gar nicht wissen, dass sie in so einer Datei sind, ist es für sie schwierig, sich gegen
nachteilige Einträge zu wehren."
Daher verlangt die AK: Missachten Auskunfteien Datenschutzregeln, braucht es wirksamere Sanktionen. Bonitätsdaten
dürfen nur bei Nachweis besonderer Zahlungsausfallrisiken verwendet werden. Scoring-Verfahren sollen von unabhängigen
Experten geprüft werden. |