Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz in Begutachtung
Wien (bmf) - Die reibungslose Bereitstellung von Risikokapital (Private Equity oder Venture Capital)
ist für die Dynamik der heimischen Wirtschaft besonders wichtig. Laut einer Studie des WIFO weisen risikokapitalfinanzierte
Unternehmen ein um 70 Prozent höheres Umsatz- und um 50 Prozent höheres Beschäftigungswachstum auf
als vergleichbare Unternehmen, die auf herkömmliche Finanzierungen zurückgreifen. Außerdem zeigen
Studien, dass viele innovative Firmen gar nicht existieren würden, hätten sie keinen Zugang zu Risikokapital
gehabt.
Der Anteil von Risikokapitalfinanzierungen am Bruttoinlandsprodukt beträgt in Österreich nur rund ein
Siebentel des europäischen Durchschnitts. Darum schickt Vizekanzler Finanzminister Wilhelm Molterer am 11.06.
das Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz in Begutachtung. "In diesem Bereich hat Österreich
noch Aufholbedarf. Ich will, dass innovatives Kapital in Österreich bleibt. Dafür brauchen wir zeitgemäße
Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Private Equity und Venture Capital. Innovative Unternehmen sind
besonders wichtig für Stärkung von Wachstum und Schaffung von Beschäftigung in unserem Land. Das
gilt vor allem auch für den Bereich von kleinen und mittleren Unternehmen. Hier erwarte ich mir einen wichtigen
Impuls", sagt Molterer
Das Gesetz verbessert vor allem die Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Risikokapital. Für Investmentgesellschaften,
die Kapital zum Zwecke einer Geschäftseinführung oder für die Sanierung eines Unternehmens zur Verfügung
stellen, gilt auf der Ebene der Gesellschaft das Prinzip der Beteiligungs- und Zinsneutralität. Gewinne aus
Beteiligungsveräußerungen sind nicht steuerpflichtig, dafür sind auch Verluste nicht absetzbar.
Zinsgewinne aus der Gewährung von Darlehen (Annexfinanzierungen) sind innerhalb gewisser Grenzen von der Steuer
befreit, dafür ist der Zinsaufwand nicht von der Steuer abzugsfähig. Werden an die Eigentümer der
Gesellschaft jedoch Gewinne ausgeschüttet, sind diese wie bei jeder anderen Gesellschaft normal zu versteuern.
"Mit diesem Gesetz werden auch klare Spielregeln geschaffen, um eine wirkliche Unterstützung für
Innovation sicherzustellen und gleichzeitig einen Mißbrauch zu verhindern", so Molterer. Die steuerlichen
Sonderregeln für Investmentgesellschaften sind an strenge Bedingungen geknüpft. Neben der Vorgabe, dass
das Kapital für Sanierungs- oder Innovationszwecke verwendet werden muss, gibt es auch zeitliche Fristen:
So muss eine Gesellschaft mindestens ein Jahr lang und darf maximal zehn Jahre an einer Zielgesellschaft beteiligt
sein. Damit wird sichergestellt, dass der Zweck einer Investmentgesellschaft im Sinne des Gesetzesentwurfes nicht
steuerbegünstigtes Beteiligungsmanagement oder reine Spekulation ist sondern das Erreichen der Profitabilität
der Zielgesellschaft oder die Einführung neuer und innovativer Produkte. |