Entlastung für Bauern durch Entschärfungen im Cross Compliance-Bereich
Wien (bmlfuw) - Eine Erleichterung für die Bäuerinnen und Bauern stellt die im EG-Recht
neu vorgesehene Cross Compliance-Bagatellregelung dar. Aufgrund der neuen Regelung wird im Falle eines Cross Compliance-Verstoßes
keine Kürzung der Direktzahlung vorgenommen, wenn der Kürzungsbetrag bis zu 100 Euro betragen würde.
Weiters kann bei bloß geringfügigen Verstößen gegen Cross-Compliance-Bestimmungen, wie etwa
der minimalen Überschreitung von Ausbringungshöchstmengen, von einer Sanktion abgesehen werden. Dies
teilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit.
Das Lebensministerium hat daher soeben einen entsprechenden Entwurf zur Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung
2008 in Begutachtung geschickt. Mit dieser Neuregelung sollen entsprechend der Ermächtigung des Marktordnungsgesetzes
die den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielräume bereits für 2008 umgesetzt werden.
Von der Anwendung dieser Regelung können nach Erfahrungswerten etwa 1300 landwirtschaftliche Betriebe, die
unter diese Bagatellgrenze (De-Minimis-Regel) fallen, und rund 200 Betriebe mit bloß geringfügigen Verstößen
profitieren. Die Umsetzung bringt daher vor allem eine spürbare Entlastung für die österreichischen
Bäuerinnen und Bauern, da weniger Sanktionen zur Anwendung kommen.
Bei der „Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen“, die besser unter ihrem englischen Begriff „Cross Compliance“
bekannt sind, geht es um Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von
Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz. Weiters ist die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustand sowie die Erhaltung des Dauergrünlandes erfasst. Bei mindestens 1 Prozent der
Antragsteller von Direktzahlungen muss vor Ort geprüft werden, ob diese „anderweitigen Verpflichtungen“ eingehalten
werden. Eine Nichteinhaltung führt zu einer prozentuellen Kürzung von Direktzahlungen. |