Das Kontrollgremium gab ebenso eine umfangreiche Stellungnahme zur Datenschutzgesetzesnovelle
2008 ab.
Wien (bpd) - Der Datenschutzrat hat sich am 14.07. mit der Datenschutznovelle 2008 beschäftigt
und dazu eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen, „in der es zu einer Abwägung der Wünsche der verschiedenen
Gebietskörperschaften und Interessenvertretungen gekommen ist“, erklärte der Vorsitzende des Datenschutzrates
Harald Wögerbauer.
So sprach sich der Datenschutzrat für die Beibehaltung des grundrechtlichen Datenschutzes für juristische
Personen aus. „Wir begrüßen die verfassungsrechtliche Kompetenz-Vereinheitlichung des Datenschutzes
aus datenschutzpolitischer Sicht“, betonte Wögerbauer, „doch gegen diese Passage opponierten die Vertreter
der Länder und Gemeinden.“
Der Datenschutzrat hielt auch fest, dass der an sich zu begrüßende betriebliche Datenschutz-Beauftragte
noch im Detail geregelt und davon auch die Gebietskörperschaften erfasst werden müssten. Doch auch dagegen
erhoben die Länder- und Gemeindevertreter Einspruch, berichtete Wögerbauer.
Zur Videoüberwachung stellte der Datenschutzrat fest, dass es nun zu einer Stärkung der Rechtssicherheit
kommen müsse, bei der die rund 200.000 Video-Kameras, die derzeit österreichweit eingesetzt seien, „auf
eine solide juristische Basis gestellt werden sollten.“, so der Vorsitzende, der abschließend seiner Hoffnung
Ausdruck gab, dass „die sich abzeichnende Einigung über das Datenschutzgesetz doch bewerkstelligt werden“
könne.
Skepsis gegenüber der Einführung des E-Votings bei den Hochschülerschaftswahlen
Zur geplanten Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung hielt der Datenschutzrat fest, dass es vor Einführung
des E-Votings erst zu einer umfassenden verfassungsrechtlichen Diskussion kommen müsse. „In diese Diskussion
müssen alle Betroffenen miteinbezogen werden: Bund, Länder und Gemeinden, denn hierfür ist eine
einheitliche Meinungsbildung vonnöten!“, betonte Wögerbauer. Es müsse nicht nur eine verfassungsrechtlich
saubere Lösung gesucht werden, sondern auch erst die geeigneten gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden,
„eine Verordnung allein ist sicher nicht zielführend!“, so Wögerbauer.
Zudem sei auch die technische Frage zu lösen, „wie so diametral entgegenstehende Forderungen nach einwandfreier
Identifizierung des Wählers auf der einen Seite und nach des in der Verfassung verankerten freien, geheimen
und persönlichen Wahlrechts auf der anderen Seite beim E-Voting erfüllt werden sollen.“ |