Datenschutzrat skeptisch zu E-Voting bei Hochschülerschaftswahlen   

erstellt am
15. 07. 08

Das Kontrollgremium gab ebenso eine umfangreiche Stellungnahme zur Datenschutzgesetzesnovelle 2008 ab.
Wien (bpd) - Der Datenschutzrat hat sich am 14.07. mit der Datenschutznovelle 2008 beschäftigt und dazu eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen, „in der es zu einer Abwägung der Wünsche der verschiedenen Gebietskörperschaften und Interessenvertretungen gekommen ist“, erklärte der Vorsitzende des Datenschutzrates Harald Wögerbauer.

So sprach sich der Datenschutzrat für die Beibehaltung des grundrechtlichen Datenschutzes für juristische Personen aus. „Wir begrüßen die verfassungsrechtliche Kompetenz-Vereinheitlichung des Datenschutzes aus datenschutzpolitischer Sicht“, betonte Wögerbauer, „doch gegen diese Passage opponierten die Vertreter der Länder und Gemeinden.“

Der Datenschutzrat hielt auch fest, dass der an sich zu begrüßende betriebliche Datenschutz-Beauftragte noch im Detail geregelt und davon auch die Gebietskörperschaften erfasst werden müssten. Doch auch dagegen erhoben die Länder- und Gemeindevertreter Einspruch, berichtete Wögerbauer.

Zur Videoüberwachung stellte der Datenschutzrat fest, dass es nun zu einer Stärkung der Rechtssicherheit kommen müsse, bei der die rund 200.000 Video-Kameras, die derzeit österreichweit eingesetzt seien, „auf eine solide juristische Basis gestellt werden sollten.“, so der Vorsitzende, der abschließend seiner Hoffnung Ausdruck gab, dass „die sich abzeichnende Einigung über das Datenschutzgesetz doch bewerkstelligt werden“ könne.
Skepsis gegenüber der Einführung des E-Votings bei den Hochschülerschaftswahlen

Zur geplanten Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung hielt der Datenschutzrat fest, dass es vor Einführung des E-Votings erst zu einer umfassenden verfassungsrechtlichen Diskussion kommen müsse. „In diese Diskussion müssen alle Betroffenen miteinbezogen werden: Bund, Länder und Gemeinden, denn hierfür ist eine einheitliche Meinungsbildung vonnöten!“, betonte Wögerbauer. Es müsse nicht nur eine verfassungsrechtlich saubere Lösung gesucht werden, sondern auch erst die geeigneten gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, „eine Verordnung allein ist sicher nicht zielführend!“, so Wögerbauer.

Zudem sei auch die technische Frage zu lösen, „wie so diametral entgegenstehende Forderungen nach einwandfreier Identifizierung des Wählers auf der einen Seite und nach des in der Verfassung verankerten freien, geheimen und persönlichen Wahlrechts auf der anderen Seite beim E-Voting erfüllt werden sollen.“
 
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