Bei Schenkungen Verwandtschaftsverhältnis und geplante Liegenschaftsübertragungen
genau prüfen
Wien (erstebank) - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist mit 1.8.2008 Historie, dafür tritt
das neue Schenkungsmeldegesetz in Kraft. Die Änderungen: Die Steuerpflicht fällt, die Anzeigepflicht
bleibt unter bestimmten Umständen weiter bestehen, bei Nichtbeachtung drohen sogar besondere strafrechtliche
Sanktionen. Experten der Erste Bank raten zu einer sorgfältigen Abklärung des Verwandtschaftsverhältnisses
und -grades. Bei Liegenschaftsschenkungen ist eine genaue Prüfung noch vor Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
angebracht, um Steuernachteile zu vermeiden.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt ersatzlos mit 31.7.2008. Allerdings besteht ab dem 1.8.2008
eine Meldepflicht für Schenkungen zwischen
- Angehörigen ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,- im Jahr
- Nichtangehörigen ab EUR 15.000,- innerhalb von fünf Jahren
Sowohl Geschenkgeber als auch Geschenknehmer müssen Vermögensverschiebungen beim Finanzamt
anmelden. Von wem die Anzeige erfolgt, spielt dabei keine Rolle. "Wenn die Bekanntgabe nicht innerhalb von
drei Monaten bzw. bei Vorschenkungen ab Überschreiten der Wertgrenze vorgenommen wird, können Geldstrafen
von bis zu 10 Prozent des übertragenen Vermögens verhängt werden", informiert Martin Ratschiller,
Steuerexperte der Erste Bank. Die Meldepflicht gilt für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen
- ausgenommen sind Grundstücke, diese unterliegen der Grunderwerbsteuer, sowie Vermögensübertragungen
an Privatstiftungen, da diese der Stiftungseingangssteuer unterliegen.
Verwandtschaftsverhältnis überprüfen, um Rechtsfolgen zu vermeiden
Experten der Erste Bank orten im Hinblick auf die Definition des Angehörigenbegriffs Schwierigkeiten.
Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst. Sämtliche Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder oder
Großeltern sowie die Verwandtschaftsgrade in der Seitenlinie bspw. Geschwister, Onkel, Tante, Nichte oder
Cousin, zählen zu den Angehörigen. Das Kind der Cousine wird aber bspw. zu den Nichtangehörigen
eingeordnet. Die Tücken stecken hier im Detail. "Wir raten deshalb, vor einer beabsichtigen Schenkung
eine sorgfältige Abklärung des Verwandtschaftsverhältnisses und -grades durchzuführen, um unerwünschte
und unvorhergesehene steuerliche Rechtsfolgen zu vermeiden", empfiehlt Ratschiller.
Liegenschaftsschenkungen prüfen
"Während wir grundsätzlich von einer Vorteilhaftigkeit der Verschiebung von Schenkungsvorgängen
auf den Zeitpunkt nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgehen, könnte sich dies bei Schenkungen
von Miethäusern oder vermieteten Wohnungen zu einem ´Bumerang´ entwickeln", warnt Ratschiller.
Ab dem 1.8.2008 entfällt zwar für diese Vorgänge die Schenkungssteuer, die Möglichkeit der
Aufwertung auf die fiktiven Anschaffungskosten für Zwecke der Bemessung der Abschreibung ist damit aber ebenfalls
hinfällig. "Mit dem Schenkungsmeldegesetz fällt dieser Vorteil weg. Die Abschreibung vom Vorgänger
ist für die Restnutzungsdauer fortzusetzen, was zu einem beträchtlichen Steuernachteil führen kann.
In derartigen Fällen ist daher zu überlegen, eine Übertragung noch vor dem 1.8.2008 durchzuführen.
Geht sich eine Schenkung vor dem 1.8.2008 nicht mehr aus, wäre statt einer Schenkung ein Verkauf zu überlegen",
rät der Experte.
In jedem Fall ist die Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalles unerlässlich.
Vor der Durchführung einer derartigen Übertragung empfiehlt die Erste Bank einen Steuerberater aufzusuchen.
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