Buchinger: Mehr Rechte für Konsumenten bei Lebensversicherungen   

erstellt am
18. 08. 08

Wien (nso) - Trotz Entgeltvereinbarung darf KonsumentInnen, die von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht bei einem Lebensversicherungsvertrag Gebrauch machen, keine Maklerprovision in Rechnung gestellt werden. Eine "Entgeltvereinbarung" in einem Maklerauftrag für eine versicherungstechnische Risikoanalyse, die Erstellung eines Deckungskonzeptes und die Vertragskonzeption ist unwirksam, da damit keine über die Verpflichtungen des Maklers gemäß Maklergesetz hinausgehenden Tätigkeiten erfasst sind. Das geht aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hervor, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag von Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger erwirkt hat. "Damit wurde endlich klargestellt, dass vertragliche Vereinbarungen jedenfalls nicht dazu benützt werden dürfen, gesetzliche Rücktrittsrechte auszuhöhlen und wertlos zu machen", so Buchinger in einer ersten Reaktion auf das Urteil.

Der VKI gewährte im Auftrag von Konsumentenschutzminister Buchinger einer Versicherungsmaklerkundin Deckungsschutz für ein Verfahren, das ein Versicherungsmakler gegen sie angestrengt hatte.

Die Konsumentin hatte über einen Versicherungsmakler den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gestellt. Dabei unterzeichnete sie ein Formular, das eine sogenannte "Entgeltvereinbarung" beinhaltete, welche dem Makler ein Entgelt in der Höhe von EUR 2760,- für die "versicherungstechnische Risikoanalyse sowie für die Erstellung eines angemessenen Deckungskonzepts sowie für die Vertragskonzeption" sichern sollte. Die Konsumentin trat fristgerecht gemäß § 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von ihrem Antrag zurück, woraufhin ihr der Makler sein Entgelt in Rechnung stellte.

Das Erstgericht stellte nun zum einen klar, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem VersVG jedenfalls keinen Provisionsanspruch eines Maklers nach sich ziehen darf, da das gesetzliche Rücktrittsrecht die Folge hat, dass der Vertrag rückwirkend aufgelöst wird und ein Provisionsanspruch gar nicht erst entstehen kann. Da die Konsumentin nur ihr Recht ausgeübt habe, bestünde auch kein Schadenersatzanspruch.

Zum anderen erteilte das Gericht der gängigen Praxis von Versicherungsmaklern eine Absage, wonach sich diese in Entgeltvereinbarungen zwar keinen ausdrücklichen Provisionsanspruch, sondern ein Entgelt für ihre Beratungstätigkeit sichern wollen. Hier hielt das Gericht fest, dass es sich bei jenen in dieser Entgeltvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen, um genau jene typischen Verpflichtungen des Versicherungsmaklers im Sinne des Maklergesetzes handelt, von welchem nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers vertraglich abgegangen werden darf. Nach Ansicht des Gerichts wäre damit de facto eine Provision vereinbart worden, die dem Versicherungsmakler auch in dem Fall zustünde, wenn der Konsument von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen würde. Da dies eine Umgehung zwingender gesetzlicher Bestimmungen wäre, erklärte das Erstgericht diese Entgeltvereinbarung als nicht verbindlich und wies den Entgeltanspruch des Versicherungsmaklers zurück.

"Mit diesem Urteil wurde ein weiteres Stück Rechtssicherheit geschaffen und garantiert, dass gesetzliche Rücktrittsrechte nicht verwässert werden dürfen", so Buchinger abschließend.
 
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