Vorschlag der Kommission für EU-weit gültige Käuferrechte
Brüssl (europa.eu) - Die Europäische Kommission hat am 10.10. einen Vorschlag für
EU-weit gültige Käuferrechte vorgelegt, die den Verbrauchern den Einkauf im Internet und im Einzelhandel
erleichtern soll. Gemäß den vorgeschlagenen Bestimmungen haben die Verbraucher Anspruch auf eindeutige
Informationen über Preis, Zusatzkosten und Gebühren, bevor sie einen Vertrag abschließen, und zwar
ganz gleich, wo in der EU sie den Einkauf tätigen. Der Schutz der Verbraucher bei Lieferverzug oder Nichtlieferung
wird gestärkt. Der Vorschlag verleiht den Verbrauchern EU-weit umfassende Rechte in Bezug auf Widerrufsfristen,
Rückgaberecht, Erstattungsansprüche, Nachbesserung, Garantieleistungen sowie missbräuchliche Vertragsklauseln.
Die vorgeschlagene Verbraucherrechtsrichtlinie vereinfacht vier bestehende EU-Richtlinien und fasst sie in einem
Regelwerk zusammen. Im Zuge einer umfassenden Reform bestehender europäischer Verbraucherrechte sowohl für
Einkäufe im Internet als auch im Geschäft wird der elektronische Handel neu geregelt. Dies soll das Verbrauchervertrauen
stärken und Beschränkungen abbauen, durch die der Handelsverkehr innerhalb der Landesgrenzen gehalten
wird und den Verbrauchern eine größere Auswahl und alternative Angebote vorenthalten bleiben. Standardvorschriften
für Klauseln in Verbraucherverträgen werden die Kosten für die Einhaltung der Rechtsvorschriften
deutlich reduzieren, und zwar im EU-weiten Handel um bis zu 97 %. Die vorgeschlagene Richtlinie verbessert den
bestehenden Verbraucherschutz in wesentlichen Bereichen, in denen es in den letzten Jahren zahlreiche Beschwerden
gab, wie bei aggressiven Verkaufsmethoden. Die Rechtsvorschriften werden der technischen Entwicklung und neuen
Absatzwegen angepasst, z. B. dem m-commerce und Internetauktionen. Der neue Vorschlag sieht ausdrücklich vor,
dass die Verbraucher beim Kauf eindeutig über ihre Verbraucherrechte informiert werden müssen.
EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva sagte: „Angesichts strapazierter Haushaltskassen und einer hohen
Besorgnis der Verbraucher über ihre Kaufkraft wird es für die Verbraucher immer wichtiger, Preise vergleichen
und dort einkaufen zu können, wo ihnen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis geboten wird. Die neuen Vorschriften
sollen den Verbraucherschutz stärken und die Schlupflöcher in wichtigen Bereichen stopfen, die zurzeit
das Verbrauchervertrauen untergraben. Der Binnenmarkt hat das Potenzial, den Verbrauchern eine weit größere
Auswahl an Einkaufsmöglichkeiten zu bieten. Dafür jedoch brauchen wir ein EU-weites Sicherheitsnetz von
Verbraucherrechten, mit dem die Verbraucher unbeschwert und sicher ihren Einkaufsort wählen können.“
Schlüsseldaten
Das Internet verleiht den Verbrauchern eine enorme Macht. Es bietet eine Vielzahl von Informationen über Produkte
und Preise und ermöglicht einen einfachen Zugang zu deutlich mehr Händlern als je zuvor. Bereits 150
Millionen EU-Bürger – ein Drittel unserer Bevölkerung – shoppen online. Bislang kaufen allerdings nur
30 Millionen von ihnen per Internet im europäischen Ausland ein. Im Durchschnitt geben diese Personen jährlich
800 EUR für ihre Auslandeinkäufe aus - also insgesamt 24 Milliarden EUR -, woran erkennbar wird, welches
enorme Potenzial der Binnenmarkt entfalten könnte, wenn mehr Bürger jenseits ihrer nationalen Grenzen
einkaufen würden.
Die derzeitigen Bestimmungen
Die derzeitigen Bestimmungen für den Verbraucherschutz auf europäischer Ebene entstammen vier EU-Richtlinien:
der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln[1], der Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf
und Garantien[2], der Fernabsatz-Richtlinie[3] und der Richtlinie über Haustürgeschäfte[4]. Diese
Richtlinien enthalten Mindestvorschriften, denen die Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre auf nicht abgestimmte Art
und Weise Vorschriften hinzugefügt haben, so dass das europäische Verbraucherrecht heute ein Flickwerk
aus 27 unterschiedlichen Regelungen ist, z. B. mit voneinander abweichenden Informationspflichten, unterschiedlichen
Widerrufsfristen von 7 bis 15 Tagen sowie abweichenden Verpflichtungen für Erstattungen und Nachbesserungen.
Die Verbraucherrechtsrichtlinie betrifft Verträge über den Kauf von Waren und über die Erbringung
von Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Im Allgemeinem werden alle Verträge abdeckt, d.
h. Einkäufe in einem Geschäft, Käufe im Versandhandel oder außerhalb von Geschäftsräumen
getätigte Käufe.
- Vorvertragliche Information: Die Richtlinie verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Verbraucher bei allen Verbraucherverträgen
über wesentliche Aspekte zu informieren, so dass der Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen kann.
Dazu gehören z. B. die die wesentlichen Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden,
Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzliche Kosten für Versand, Lieferung
oder Postzustellung.
- Vorschriften über Lieferung und Risikoübergang (derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt): der Gewerbetreibende
muss dem Verbraucher binnen maximal 30 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung die Ware liefern. Bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Verbraucher die Ware erhält, trägt der Gewerbetreibende das Risiko und die Kosten bei einer
etwaigen Verschlechterung oder Zerstörung/Verlust. Bei Lieferverzug oder Nichtlieferung hat der Verbraucher
nun das Recht auf Kostenerstattung binnen höchstens 7 Tagen ab Lieferdatum. Dieser Anspruch ist in den meisten
Mitgliedstaaten neu.
- Widerrufsfristen (Fernabsatz, z. B. Einkäufe im Internet, über Mobiltelefon, Katalog und unter Druck
getätigte Käufe): Eine einheitliche Überlegungsfrist von 14 Kalendertagen und gemeinsame Regelungen
zum Beginn der Widerrufsfrist. Einführung eines leicht handhabbaren und verbindlichen Standard-Widerrufsformulars.
- Nachbesserung, Ersatzlieferung, Garantien: Zur Schaffung von mehr Sicherheit werden künftig die Abhilfemöglichkeiten
für Verbraucher, die ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben, einheitlich geregelt (zunächst Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, dann Minderung oder Erstattung des Kaufpreises).
- Missbräuchliche Vertragsklauseln: eine neue schwarze Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln, die
per se verboten sind, sowie eine EU-weite graue Liste von Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten,
sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist.
Der Verbraucherschutz wird in vielen Bereichen verstärkt, darunter
- bei Online-Auktionen: gemäß der Richtlinie gelten für Auktionen, auch im Internet, die Standardinformationspflichten.
- Aggressives Verkaufsverhalten: Der Schutz vor aggressiven Verkaufsmethoden bei Käufen außerhalb
von Geschäftsräumen/im Direkthandel wird nach zahlreichen Verbraucherbeschwerden deutlich gestärkt.
Die Verbraucher beklagten, dass in derartigen Situationen kein ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet
war. Nun gibt es eine breiter angelegte Definition des Direkthandels und andere Maßnahmen zur Schließung
von Regelungslücken.
Was geschieht als nächstes?
Die Richtlinie über Verbraucherverträge muss nun vom Europäischen Parlament sowie im Rahmen des
Ministerrats von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten kann.
http://ec.europa.eu/consumers/overview/cons_policy/index_en.htm
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Buchinger: Europäischer Verbraucherschutz darf nicht verwässert werden
Kritische Haltung zu neuem EU-Kommissionsvorschlag
Wien (bmsk) - Kritisch sieht Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger den neuen Richtlinienentwurf
der EU-Kommission über Verbrauchervertragsrechte. Der Entwurf, mit dem vier bestehende Verbraucherschutzrichtlinien
zu einer zusammengefasst werden sollen, lässt wesentliche Änderungen im Bereich der Verbraucherschutzbestimmungen
erwarten. "Es ist stark zu bezweifeln, ob mit diesem Entwurf die Zielvorgabe der Europäischen Union einer
Vereinheitlichung und Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus erreicht werden kann. Durch den derzeitigen Entwurf
ist jedenfalls zu befürchten, dass nationale Verbraucherschutzgesetze derart abgeändert werden müssten,
dass ein hohes Verbraucherschutzniveau, wie es in Österreich vorherrscht, nicht mehr gewährleistet werden
kann", so Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger in einer ersten Reaktion auf die Vorschläge aus Brüssel.
"Ob der geplante Entwurf dieser Richtlinie tatsächlich geeignet ist, die bisherigen Rechte der Konsumentinnen
und Konsumenten ausreichend zu sichern und einen effizienteren Verbraucherschutz, auch grenzüberschreitend,
zu fördern, bleibt abzuwarten. Ich werde mich jedenfalls dafür einsetzen, dass in Österreich ein
hohes Verbraucherschutzniveau erhalten bleibt", erklärt der Konsumentenschutzminister.
Vor allem das Prinzip der Vollharmonisierung, das im derzeitigen Entwurf vorgesehen ist, hätte zur Folge,
dass die Richtlinie für 27 Mitgliedstaaten in wesentlichen verbraucherrechtlichen Belangen Regelungen abschließend
vorgibt. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im nationalen Bereich nicht mehr wie bisher die Möglichkeit
haben, für VerbraucherInnen bessere Bestimmungen vorzusehen. Die Aufrechterhaltung eines hohen Verbraucherschutzniveaus
auf nationaler Ebene ist damit nur schwer möglich.
Nach derzeitigem Stand würde der Entwurf für österreichische Konsumentinnen und Konsumenten jedenfalls
erhebliche Verschlechterungen mit sich bringen.
So hätten, geht es nach den Vorschlägen der EU-Kommission, KonsumentInnen trotz Informationspflichtverletzungen
des Unternehmens bei Haustürgeschäften, statt wie bisher unbefristet, künftig nur 3 Monate Zeit
von diesem Vertrag zurückzutreten. Auch die Bestimmungen über Telefonverträge würden die nationalen,
strengeren Regelungen zu Werbeanrufen im Telekommunikationsgesetz obsolet machen. Die nun vorgesehene Rügepflicht
der KonsumentInnen bei mangelhaften Waren würde die Durchsetzung ihrer Rechte erheblich erschweren. Die Prüfung,
ob allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen sittenwidrig sind, obliegt in Österreich den Gerichten,
die einen strengen Maßstab anlegen. Im Lichte der Vollharmonisierung wäre diese Rechtsprechung in weiten
Teilen in Frage gestellt und damit auch die mühsam hergestellte Rechtssicherheit gefährdet.
"Allein diese Beispiele zeigen, dass der vorliegende Entwurf für mich als Konsumentenschutzminister erheblich
verbesserungswürdig ist. Ich werde mich mit voller Kraft dafür einsetzen, dass das hohe Konsumentenschutzniveau
weiterhin erhalten bleibt, so Buchinger abschließend. |