Dienstleistungsfreiheit   

erstellt am
16. 10. 08

Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Deutschland, Italien Österreich und das Vereinigte Königreich
Brüssel (ec.europa) - Die Europäische Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um den Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in fünf Mitgliedstaaten entgegen zu wirken. So wird die Kommission Italien wegen seiner Vorschriften über obligatorische Höchsthonorare für Anwälte vor den Europäischen Gerichtshof bringen. Die Kommission wird dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Hinblick auf seine Marken-Vorschriften und Österreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme bezüglich seiner Insolvenzregeln zuleiten. Auch wird die Kommission Belgien eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der Rechte der europäischen Leiharbeitsunternehmen und der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen übermitteln. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme ist die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.

Italien – Einhaltung der Höchsthonorarsätze für Anwälte
Die Kommission hat beschlossen, den Europäischen Gerichtshof nach Artikel 226 EG-Vertrag zu befassen, um die Einhaltung der Vorschriften über obligatorische Höchsthonorare für Leistungen von Anwälten anzuprangern. Die Kommission bestreitet die Notwendigkeit derartiger Bestimmungen, die für Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zum italienischen Markt beschränken, ohne jedoch Zugang zum Justizwesen und seiner ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewähren oder die Empfänger der Dienstleistungen im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses angemessen zu schützen. Die besagten Vorschriften scheinen folglich Artikel 43 und Artikel 49 EG-Vertrag zuwiderzulaufen, die das Niederlassungsrecht bzw. die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union gewährleisten.

Vereinigtes Königreich – Pflicht, zur Anfechtung von Markenzeichen und Patenten über eine Adresse im Vereinigten Königreich zu verfügen
Die Kommission hat beschlossen, wegen des Marken- und Patentrechts des Vereinigten Königreichs eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag an das Land zu richten. Die betreffende Rechtsvorschrift verpflichtet die Beteiligten, für jede Anfechtung von Markenzeichen und Patenten über eine Adresse im Vereinigten Königreich zu verfügen. Nach Auffassung der Kommission ist eine solche Auflage unverhältnismäßig und nicht mit der in Artikel 49 EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren.

Österreich - Pflicht, für jedes Vorgehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über eine Adresse in Österreich zu verfügen
Die Kommission hat beschlossen, Österreich wegen seiner Bestimmungen über Insolvenzverfahren eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag zukommen zu lassen. Die Bestimmungen sehen vor, dass jede Partei, die an einem Insolvenzverfahren teilnimmt oder in diesem Rahmen entsprechende Schritte einleitet, zwecks Zustellung von Schriftstücken über eine Adresse in Österreich verfügen muss. Nach Auffassung der Kommission stellt diese Verpflichtung eine indirekte Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit dar und läuft somit Artikel 12 EG-Vertrag zuwider.

Belgien - Rechte der europäischen Leiharbeitsunternehmen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen zu lassen, um das Land aufzufordern, seine unverhältnismäßigen Anforderungen an Leiharbeitsunternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben und ihre Dienstleistungen in Belgien erbringen wollen, abzuschaffen. Nach Artikel 49 EG-Vertrag sollten alle Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat eine Dienstleistung erbringen (die den geltenden nationalen Gesetzen entspricht) diese Dienstleistung ohne Einschränkungen auch in allen anderen Mitgliedstaaten erbringen können. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz in Bezug auf die Leiharbeitsunternehmen hat zur Folge, dass der Wettbewerb in diesem Bereich beschränkt wird. Dies könnte außerdem dazu führen, dass die belgischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer benachteiligt werden, die Dienstleistungen dieser Unternehmen in Anspruch nehmen. Die belgische Gesetzgebung sieht nämlich vor, dass Leiharbeitsunternehmen in Belgien eine Zulassung benötigen, die an mehrere Bedingungen geknüpft ist: Sie müssen eine natürliche Person bestellen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat oder – falls ein solcher Vertreter nicht mehr erforderlich ist – muss das Leiharbeitsunternehmen über eine Adresse in der entsprechenden Region verfügen. Die Kommission kritisiert außerdem, dass sich der Tätigkeitsbereich von Leiharbeitsunternehmen auf mit Humanressourcen verbundene Tätigkeiten beschränkt und dass diese Unternehmen die Rechtsform einer besonderen juristischen Person annehmen müssen.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer so genannten mit Gründen versehene Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Übermittelt die belgische Regierung nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme eine zufrieden stellende Antwort, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Deutschland – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz – Diskriminierung von Gemeinschaftsunternehmen
Die Kommission hat beschlossen, der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln und diese aufzufordern, die unverhältnismäßigen Anforderungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beseitigen. Das deutsche Gesetz sieht für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen Kriterien vor, die nicht mit Artikel 49 EG-Vertrag über die Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind und somit die Erbringung von Dienstleistungen durch Bildungseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten auf ungerechtfertigte Art und Weise einschränken oder erschweren.
 
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