Unter anderem Vergütungen, Dividenden, Mittelverwendung erfasst
Wien (bmf) - Mit der Verordnung zum Interbankmarktstärkungsgesetz und zum Finanzmarktstabilitätsgesetz
legt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt den letzten Baustein, der das Bankenpaket vervollständigt.
Darin wird im Detail geregelt, wie die Bedingungen und Auflagen für Institute auszusehen haben, die Leistungen
gemäß Interbankmarktstärkungsgesetz oder Finanzmarktstabilitätsgesetz in Anspruch nehmen.
Die Verordnung sieht unter anderem folgende Bedingungen und Auflagen vor:
- Zugeführte Mittel für Kredite an die Wirtschaft: Begünstigte Institute müssen sich verpflichten,
die Mittel, die Ihnen zugeführt werden, auch zur Kreditvergabe für die Wirtschaft und private Haushalte
zu verwenden, wobei insbesondere die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Versorgung mit
Hypothekarkrediten von Haushalten im Vordergrund stehen sollen.
- Vergütungen: Begünstigte Institute müssen sich verpflichten, Organen, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen keine unangemessenen Entgelte zu bezahlen, d.h. sie müssen der langfristigen und nachhaltigen
Entwicklung des Unternehmens angepasst werden. Was unangemessen ist, wird im Rahmen von Verträgen mit den
einzelnen Instituten festgelegt. Derartige Verträge sind Voraussetzung für den Erhalt der Mittel. Aktienoptionsprogramme
zugunsten von Organen der Institute sind während der Inanspruchnahme der Maßnahmen außer Kraft
zu setzen. Die Institute müssen sich weiters verpflichten, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten überhöhte
Vergütungen von Organmitgliedern zurückzufordern, wenn diese maßgeblich und nachteilig zur wirtschaftlichen
Lage eines Institutes beigetragen haben.
- Gewinnausschüttungen: Dividenden oder sonstige Gewinnanteile dürfen bei Inanspruchnahme von Instrumenten
des Finanzmarktstabilitätsgesetzes - sofern diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind - nur
im angemessenen Ausmaß und unter Bedachtnahme auf die Ertragslage ausgeschüttet werden. Was angemessen
ist, wird im Einzelfall vertraglich geregelt. Auch Aktienrückkäufe oder Kapitalherabsetzungen dürfen
nicht vorgenommen werden, es sei denn, diese dienen Sanierungszwecken oder erfolgen im Rahmen üblicher Kapitalmarktkonstruktionen.
- Arbeitsplätze: Begünstigte Institute müssen auf den Erhalt von Arbeitsplätzen Bedacht nehmen,
und über Maßnahmen, die maßgebliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben, Bericht erstatten.
- Unterstützung nur gegen Entgelt: Die Entgelte für Leistungen nach dem Interbankmarktstärkungs-
sowie dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz werden in einer den Vorgaben der Europäischen Union entsprechenden
Weise festgelegt. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Entgelte nachvollziehbar marktkonform sein müssen.
Führt der Staat Eigenmittel zu, werden neben dem marktkonformen Entgelt Besserungsvereinbarungen abgeschlossen.
Darüber hinaus ist ein Rückführungsrecht zu vereinbaren.
- Vertragliche Festlegung: Wenn ein Institut Leistungen des Bankenpaketes in Anspruch nehmen will, werden sämtliche
Bedingungen und Auflagen im Detail in einem Vertrag festgelegt. Dieser Vertrag kann auch Strafen für den Fall
vorsehen, dass Auflagen verletzt werden. Sollten gewisse Auflagen und Bedingungen nicht durch vertragliche Regelungen
sichergestellt werden können, muss eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, die von allen organschaftlichen
Vertretern des begünstigten Institutes unterfertigt werden muss.
- Weiters bestimmt die Verordnung umfassende Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den politisch Verantwortlichen.
So muss ein begünstigtes Institut jederzeit an den Bundesminister für Finanzen und den Bundeskanzler
Auskünfte erteilen. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundeskanzler können einvernehmlich
jederzeit Buch-und Betriebsprüfungen verlangen. Das Institut muss auf Verlangen sämtliche Unterlagen
vorlegen. Ebenso hat die ÖIAG Tochter dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jederzeit
alle Informationen in Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
- Verordnung zu Finanzmarktstabilitätsgesetz und Interbankmarktstärkungsgesetz – hier als pdf-File zum Download
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