Kritische Stellungnahmen des Bundesrats zu EU-Vorhaben   

erstellt am
06. 11. 08

EU-Ausschuss nimmt Wahrung der Subsidiarität unter die Lupe
Wien (pk) - Der EU-Ausschuss des Bundesrats beschloss am 05.11. einstimmig Ausschussfeststellungen zu drei Vorhaben der Europäischen Union, worin er teilweise sehr kritische Positionen bezog. Dabei handelte es sich einerseits um einen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, andererseits um die Mitteilung der Kommission unter dem Titel "Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung". Zuletzt stand der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auf der Tagesordnung. Alle drei Materien waren in der Sitzung des Ausschusses am 6. Oktober 2008 vertagt worden.

Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung – Vorschlag abgelehnt
Im Bezug auf das Vorhaben zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung hielten die Mitglieder des Bundesrats fest, die vorgeschlagenen Regelungen seien nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie warnten sogar nachdrücklich vor einem gemeinschaftsrechtlichen Eingriff in Organisation und Finanzierung der nationalen Gesundheitssysteme mit unabsehbaren direkten und indirekten Folgen.

Ziel der Vorlage ist es, einen eindeutig abgesteckten Rahmen dafür zu schaffen, welche Ansprüche die PatientInnen auf gesundheitliche Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat haben, beziehungsweise welche Beschränkungen die Mitgliedstaaten für eine solche Versorgung im Ausland festlegen können und bis zu welcher Höhe die Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erstattet werden. Darüber hinaus soll die europäische Zusammenarbeit, etwa in Bezug auf Anerkennung von Verschreibungen aus dem Ausland, europäische Referenznetze, Qualität und Sicherheit konkretisiert werden. Sollte der Vorschlag realisiert werden, so könnten PatientInnen in einem anderen Mitgliedstaat die gesundheitliche Versorgung in Anspruch nehmen, die ihnen im Inland zugestanden wäre, und hätten einen Anspruch auf Kostenerstattung in der Höhe jener Kosten, die für die Behandlung in ihrem Land erstattet würde. Allerdings trügen sie das finanzielle Risiko für etwaige zusätzliche Behandlungskosten, heißt es in der Vorlage der Kommission.

Nach Meinung der Bundesrätinnen und Bundesräte berücksichtigt die Vorlage völlig unzureichend den Charakter von Gesundheitsdienstleistungen als Leistungen von allgemeinem Interesse sowie die Organisation und die Finanzierung des österreichischen Gesundheitswesens. Die Umsetzung würde zu substantiellen Änderungen mit unabsehbaren Auswirkungen führen, vor allem sei mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu rechnen, lautet die Befürchtung. Auch bleibe unklar, welcher Kostenersatz tatsächlich verlangt werden kann bzw. geleistet werden muss. Ungelöst sei auch die Frage, ob an GastpatientInnen nur der Finanzierungsanteil der Sozialversicherung oder auch der steuerfinanzierte Anteil verrechnet werden darf.

Sozialregelungen der EU – BR gegen Eingriff in nationale Kompetenzen
Ähnlich kritisch sahen die Mitglieder des EU-Ausschusses die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein erneuertes Engagement für ein Soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung".

Die EU hat im Jahr 2000 das Instrument der "offenen Methode der Koordinierung" (offene Koordinierungsmethode, OKM) in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliederung entwickelt, um die soziale Entwicklung in der EU und in den Mitgliedstaaten besser fördern zu können. Laut vorliegender Mitteilung der EU-Kommission soll diese Methode nun ausgebaut werden. Die EU-Kommission erwartet sich davon einen wichtigen Beitrag zur Durchführung der erneuerten Sozialagenda und eine Stärkung des erneuerten Engagements für ein soziales Europa.

Die Bundesrätinnen und Bundesräte vertraten zwar die Auffassung, dass die Themen in allen Mitgliedsstaaten relevant sind, dennoch fallen ihnen zufolge die in der Mitteilung vorgeschlagenen Maßnahmen, die über die Kooperation und den Informationsaustausch hinausgehen, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union. Dies betreffe insbesondere die Vorgabe und Überwachung gemeinsamer, künftig auch quantitativer Ziele sowie die angesprochene freiwillige politische Verpflichtung, heißt es in der beschlossenen Ausschussfeststellung. Bei der Methode der offnen Koordinierung sei zudem nur eine unzureichende Einbindung der nationalen Parlamente vorgesehen.

Positive Bewertung der Diskriminierungsrichtlinie
Grundsätzlich positiv wurde jedoch der Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bewertet. Sie sehen darin die Schließung einer Regelungslücke.

Der Vorschlag hat die Anwendung dieses Grundsatzes auch außerhalb des Arbeitsmarktes zum Inhalt. Dadurch soll der bereits bestehende gemeinschaftliche Rechtsrahmen, in dem das Diskriminierungsverbot in den angeführten Bereichen lediglich in Beschäftigung, Beruf und Berufsausbildung Anwendung findet, ergänzt werden, und zwar in Bezug auf den Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste), die sozialen Vergünstigungen, die Bildung und den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Zudem soll in der Europäischen Union ein einheitliches Mindestschutzniveau für Personen, die Opfer solcher Diskriminierung sind, festgelegt werden. Explizit ausgenommen und damit der innerstaatlichen Regelung überlassen werden in diesem Zusammenhang jedoch unter anderem die Organisation und die Inhalte der allgemeinen Bildung, die Anerkennung der Ehe oder des Familienstandes und die Adoption.

Trotz des positiven Zugangs schlagen die Bundesrätinnen und Bundesräte eine Überarbeitung des Textes vor. Sie beziehen sich dabei insbesondere auf jene Bestimmungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Um eine zielgerichtete Antidiskriminierungspolitik sicher zu stellen, wird angeregt, bestimmte Regelungen den Mitgliedsstaaten vorzubehalten, zumal mit den unterschiedlichen Behinderungen sehr unterschiedlichen Bedürfnisse verbunden sind. Die Ausschussmitglieder schließen sich auch der Kritik der Behindertenverbände an, die kritisieren, dass die vorgeschlagene Richtlinie in vielen Punkten weniger Rechte und Garantien einräumt als die von der EU bereits unterzeichnete UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities oder sogar im Widerspruch dazu steht. Diese Kritik betrifft insbesondere den Zugang zu Finanzdienstleistungen und zu Bildungsinstitutionen sowie in der Richtlinie teilweise neu eingeführte unbestimmte Gesetzesbegriffe.

Grundsätzlich empfehlen die Mitglieder des Ausschusses, den vorliegenden Richtlinienvorschlag in eine konsolidierte Fassung eines einheitlichen Rechtsaktes zur Bekämpfung von Formen verschiedener Diskriminierungen einzuarbeiten. Geht es nach ihnen, sollte auch klar gestellt werden, dass das Verbot der Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung nicht zu Gunsten extremistischer Gruppierungen oder Sekten ausgelegt werden kann.

An der Diskussion beteiligten sich die Bundesräte Georg Keuschnigg, Edgar Mayer, Franz Perhab, Andreas Schnider, Gottfried Kneifel (alle V) sowie Wolfgang Schimböck, Erwin Preiner, Albrecht Konecny und Gerald Klug (alle S).
     
Informationen: http://www.parlament.gv.at    
     
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