Brüssel (ec.europe) - Die Europäische Kommission entschied am 26.11., dass der zwischen dem österreichischen
Busunternehmen Postbus und dem Verkehrsverbund Tirol, der privaten Einrichtung, die für die Organisation des
Busverkehrs im Bezirk Lienz zuständig ist, geschlossene öffentliche Dienstleistungsvertrag eine staatliche
Beihilfe enthält. Gleichzeitig befand die Kommission, dass diese staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar ist.
Der öffentliche Dienstleistungsvertrag für Busverkehrsdienstleistungen im Bezirk Lienz wurde 2002 geschlossen.
Er wird als staatliche Beihilfe eingestuft, da Österreich nicht nachweisen konnte, dass die Kosten von Postbus
für die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung den Kosten eines gut geführten Unternehmens
entsprechen. Der Altmark-Rechtsprechung zufolge muss als eines der Kriterien geprüft werden, ob ein öffentlicher
Dienstleistungsvertrag staatliche Beihilfen umfasst. Da die für die Dienstleistungen von Postbus gezahlte
Entschädigung aber der finanziellen Belastung des Unternehmens infolge seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
entspricht, wird die Beihilfe als rechtmäßig[1] angesehen.
Bei der heutigen Entscheidung handelt es sich um die erste Entscheidung, die die Kommission in Bezug auf einen
öffentlichen Dienstleistungsvertrag für den Busverkehr seit dem Altmark-Urteil des Europäischen
Gerichtshofs erlassen hat. Dieser Rechtsprechung zufolge wurden Fragen hinsichtlich der Beziehung zwischen den
vier Altmark-Kriterien und den vorhandenen Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen aufgeworfen, die insbesondere
die Verordnung über Personenbeförderungsdienstleistungen per Schiene und Straße[2] betrafen. Mit
der heutigen Entscheidung wird die Interaktion zwischen beiden Rechtsvorschriften genau abgesteckt: sind die vier
Altmark-Kriterien erfüllt, liegt keine staatliche Beihilfe vor. Sollte eines oder sollten mehrere der Altmark-Kriterien
nicht erfüllt sein, ist die in einem öffentlichen Dienstleistungsvertrag enthaltene staatliche Beihilfe
mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie der Verordnung gerecht wird.
Auch ist es wichtig daran zu erinnern, dass das Parlament und der Rat in der Zwischenzeit eine neue Verordnung[3]
über Personenbeförderungsdienstleistungen per Schiene und Straße angenommen haben, die die auf
öffentliche Dienstleistungsverträge im Allgemeinen und darin enthaltene staatliche Beihilfen im Besonderen
anwendbaren Regeln festschreibt. Die neue Verordnung gilt für öffentliche Dienstleistungsverträge,
die ab dem 3. Dezember 2009 geschlossen werden, d.h. ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung.
[1] Sie erfüllt die Bedingungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über
das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen
auf dem Gebiet des Eisenbahn -, Straßen - und Binnenschiffsverkehrs.
[2] Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen
Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs.
[3] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007. |