Kommission erklärt staatliche Beihilfe Österreichs für Postbus als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar   

erstellt am
26. 11. 08

Brüssel (ec.europe) - Die Europäische Kommission entschied am 26.11., dass der zwischen dem österreichischen Busunternehmen Postbus und dem Verkehrsverbund Tirol, der privaten Einrichtung, die für die Organisation des Busverkehrs im Bezirk Lienz zuständig ist, geschlossene öffentliche Dienstleistungsvertrag eine staatliche Beihilfe enthält. Gleichzeitig befand die Kommission, dass diese staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Der öffentliche Dienstleistungsvertrag für Busverkehrsdienstleistungen im Bezirk Lienz wurde 2002 geschlossen. Er wird als staatliche Beihilfe eingestuft, da Österreich nicht nachweisen konnte, dass die Kosten von Postbus für die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung den Kosten eines gut geführten Unternehmens entsprechen. Der Altmark-Rechtsprechung zufolge muss als eines der Kriterien geprüft werden, ob ein öffentlicher Dienstleistungsvertrag staatliche Beihilfen umfasst. Da die für die Dienstleistungen von Postbus gezahlte Entschädigung aber der finanziellen Belastung des Unternehmens infolge seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entspricht, wird die Beihilfe als rechtmäßig[1] angesehen.

Bei der heutigen Entscheidung handelt es sich um die erste Entscheidung, die die Kommission in Bezug auf einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag für den Busverkehr seit dem Altmark-Urteil des Europäischen Gerichtshofs erlassen hat. Dieser Rechtsprechung zufolge wurden Fragen hinsichtlich der Beziehung zwischen den vier Altmark-Kriterien und den vorhandenen Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen aufgeworfen, die insbesondere die Verordnung über Personenbeförderungsdienstleistungen per Schiene und Straße[2] betrafen. Mit der heutigen Entscheidung wird die Interaktion zwischen beiden Rechtsvorschriften genau abgesteckt: sind die vier Altmark-Kriterien erfüllt, liegt keine staatliche Beihilfe vor. Sollte eines oder sollten mehrere der Altmark-Kriterien nicht erfüllt sein, ist die in einem öffentlichen Dienstleistungsvertrag enthaltene staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie der Verordnung gerecht wird.

Auch ist es wichtig daran zu erinnern, dass das Parlament und der Rat in der Zwischenzeit eine neue Verordnung[3] über Personenbeförderungsdienstleistungen per Schiene und Straße angenommen haben, die die auf öffentliche Dienstleistungsverträge im Allgemeinen und darin enthaltene staatliche Beihilfen im Besonderen anwendbaren Regeln festschreibt. Die neue Verordnung gilt für öffentliche Dienstleistungsverträge, die ab dem 3. Dezember 2009 geschlossen werden, d.h. ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung.

[1] Sie erfüllt die Bedingungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn -, Straßen - und Binnenschiffsverkehrs.

[2] Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007.
     
zurück