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VKI: OGH bestätigt Löschungsanspruch von Bonitätsdaten |
erstellt am |
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Betroffene haben Anspruch auf Widerspruch und Löschung von bonitätsrelevanten Daten
Wien (vki) - In einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) - hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun erstmals entschieden: Jeder Betroffene hat ein Recht auf unbegründeten Widerspruch gegen die Verarbeitung und Verwendung von Daten von Kreditauskunfteien. Solche Daten sind in der Folge binnen 8 Wochen zu löschen. Einem Betroffenen wurde im Jahr 2006 der Abschluss eines Mobilfunkvertrages verweigert. Grund dafür war ein Eintrag in einer dem Mobilfunkunternehmen zugänglichen Bonitätsdatenbank über eine bewilligte Exekution im Jahr 2004. Dem Widerspruch des Betroffenen gegen die weitere Verwendung dieser Daten mit dem Hinweis darauf, dass die Daten binnen 8 Wochen zu löschen sind, wurde von der Kreditauskunftei nicht entsprochen. Nun hat der OGH erstmals entschieden: Jeder Betroffene, dessen bonitätsrelevanten Daten von einer Kreditauskunftei gespeichert und verwendet werden, hat jederzeit einen Anspruch auf unbegründeten Widerspruch gegen die weitere Verwendung dieser Daten. Die Daten sind binnen 8 Wochen zu löschen. Solchen Daten liegt nämlich weder eine gesetzliche Aufnahme zugrunde, noch sind die Daten nicht öffentlich, weil sie einem unbestimmten Personenkreis wie Banken, Versandhäusern und Telekomanbietern zugänglich sind. "Mit dieser OGH-Entscheidung wird Betroffenen erstmals die Möglichkeit gegeben, gegen die Verarbeitung ihrer Daten von Bonitätsauskunftsunternehmen Widerspruch zu erheben und die Löschung zu verlangen", resümiert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. |
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Details zum Urteil gibt es auf: http://www.verbraucherrecht.at | ||
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