Was mit 1. Jänner 2009 in Kraft tritt   

erstellt am
22. 12. 08

Wien (övp-pk) - Nachstehend listet der ÖVP-Parlamentsklub jene gesetzlichen Regelungen auf, die mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten in den Bereichen Wirtschaft, Bauen und Wohnen und Öffentlicher Dienst, Justiz, Soziales, Gesundheit, Wissenschaft.
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WIRTSCHAFT

  • Novelle der Gewerbeordnung 1994: Im Rahmen des Feilbietungsrechtsänderungsgesetzes wurde auch die Gewerbeordnung geändert. Die Novelle sieht vor, dass vom Tätigkeitsbereich des Immobilientreuhänders auch die Durchführung der Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten umfasst ist. (Superädifikate sind Bauwerke, die auf fremdem Grund mit der Absicht, dass sie nicht auf Dauer bestehen bleiben, errichtet werden wie z.B. Markt- und Praterhütten.) Die Bestimmung des Paragraf 158 über das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen wird auf die Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten ausgedehnt.
  • Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Novelle des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes sowie Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Selbstständige werden ab 1. Jänner 2009 in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (298 d.B.) bringt die Gleichstellung der freien Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung. Selbstständige sollen gleichfalls in die Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Opting-in-Modells einbezogen werden.
  • Novelle des Vermessungsgesetzes: Im Rahmen der Grundbuchs-Novelle 2008 wurde auch das Vermessungsgesetz geändert. Mit der Novelle werden legistische Maßnahmen getroffen, welche für die Implementierung der technologisch erneuerten Grundstücksdatenbank und der damit verbundenen Verfahrensabläufe erforderlich sind.
  • 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008: Einige Bestimmungen dieser Novelle treten mit Anfang des neuen Jahres in Kraft:

In Paragraf 11 Abs.1 (Vergütungen) folgender Satz: "Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraf 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vertragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden."

In Paragraf 13 a Abs. 1 (Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen) wird festgelegt, dass die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel aus den durch die Einhebung der Zählerpunktpauschale aufgebrachten Beträge aufzubringen sind, wobei nur ein Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr zulässig ist.

In Paragraf 21a (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) erfolgt eine Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 17 auf 21 Millionen Euro. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraf 10a Abs. 5, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Um eine Flexibilisierung und optimale Nutzung der Fördermittel zu forcieren, wird in Paragraf 21b (Aufteilung des Einspeisetarifvolumens) die bisherige Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingents für Photovoltaik, beseitigt.

In Paragraf 25 Abs. 4 wird normiert, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens Endes März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen hat.

  • Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz: Ausweitung des Haftungsrahmens für die österreichische Exportwirtschaft beim Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz von 40 auf 45 und beim Ausfuhrförderungsgesetz von 45 auf 50 Milliarden Euro.
  • Anhebung der Bemessungsgrundlage für das Bausparen mit 1. Jänner 2009: Im Zuge des Konjunkturbelebungspakets 2008 wurde die Bemessungsgrundlage für das Bausparen von 1.000 auf 1.200 Euro angehoben. Durch diese Anhebung der Bausparprämie um 20 Prozent auf 1.200 Euro pro Jahr kann die jährliche Finanzierungsleistung der Bausparkassen um etwa 600 Millionen Euro erhöht werden, womit ein positiver Beitrag zur Zukunftssicherung der Eigenheimfinanzierung geleistet wird, aber auch Arbeitsplätze im Bau- und Baunebengewerbe gesichert werden. Diese Erhöhung bedeutet für die Bausparerinnen und Bausparer, dass sie im Jahr 2009 bis zu 48 Euro staatliche Prämie lukrieren können.

BAUEN UND WOHNEN
Vorlage eines Energieausweises: Mit 1. Jänner 2009 tritt in Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie jene Bestimmung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes in Kraft, die besagt, dass nunmehr auch für bestehende Gebäude (Baubewilligung vor dem 1.1.2006) und Wohnungen bei Verkauf oder Vermietung verpflichtend ein Energieausweis vorgelegt werden muss. Seit Anfang 2008 musste bereits für neue Gebäude (Baubewilligung nach dem 1.1.2006) ein Energieausweis erstellt werden. Der Energieausweis soll Interessenten alle relevanten Energie-Kennzahlen des Objekts bieten, somit den Energiebedarf eines Gebäudes oder einer Wohnung transparent machen und allfälligen Verbesserungsbedarf hinsichtlich der energetischen Qualität des Gebäudes aufzeigen.

ÖFFENTLICHER DIENST
Beamtendienstrechts-Novelle: Erhöhung der Beamtengehälter um 3,55 Prozent. Mit dieser Novelle werden auch einige arbeits- und sozialrechtliche Verbesserungen durchgeführt.

JUSTIZ

  • Korruptionsstaatsanwaltschaft: Die mit dem Strafprozessreformgesetz II geschaffene Korruptionsstaatsanwaltschaft wird mit Anfang des Jahres 2009 operativ.
  • Justizbetreuungsagenturgesetz: Die Justizbetreuungsagentur soll bei akutem Personalbedarf einzelner Justizanstalten, etwa durch Krankheit oder Karenz von Bediensteten, rasch - auch nur für den vorübergehenden Bedarf - Personal zur Verfügung stellen. Auch durch die Auflösung von derzeit mit privaten Einrichtungen im Betreuungsbereich bestehenden Verträgen wird von der Agentur auf die besonderen Aufgaben im Strafvollzug speziell vorbereitetes Fachpersonal bereitgestellt werden können.
  • Grundbuchsgesetz-Novelle: Für im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragene Rechtsträger sollen zur Individualisierung von am Titelgeschäft beteiligten juristischen Personen in der Titelurkunde die Firmenbuchnummer bzw. die Vereinsregisterzahl anzugeben sein. Ferner soll im Grundbuchsverfahren die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen eingeführt werden. Im Grundbuchsumstellungsgesetz sollen die Grundlagen für die Umstellung der Grundstücksdatenbank und die - automationsunterstützte - Übertragung der Eisenbahngrundstücke in das allgemeine Grundbuch geschaffen werden. Im Liegenschaftsteilungsgesetz soll die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke erleichtert werden.

SOZIALES
Pflegegelderhöhung: Dabei soll das Pflegegeld in den Stufen 1 und 2 um vier Prozent, den Stufen 3 bis 5 um fünf Prozent und jenes der Stufen 6 und 7 um sechs Prozent angehoben werden.

GESUNDHEIT
Tabakgesetz: Hier die Eckpunkte zur Stärkung des Nichtraucher/innen-Schutzes in der Gastronomie:

  • In Lokalen mit mehr Räumen muss es eine bauliche Trennung geben, wobei die Nichtraucher-Zone größer sein soll als die Raucher-Zone.
  • Bei Lokalen unter 50 Quadratmetern können die Lokalbesitzer/innen entscheiden, ob Nichtraucher- oder Raucherlokal.
  • Bei Lokalen zwischen 50 und 80 Quadratmetern: per Gutachten kann entschieden werden, ob eine Trennung möglich ist. Besteht die Möglichkeit zur Trennung, muss ein Umbau erfolgen; wenn nicht, gilt die Wahlfreiheit.
  • Bei Lokalen über 80 Quadratmetern ist eine strikte Teilung vorzunehmen.

Der Arbeitnehmer/innenschutz sieht vor, - dass der Anspruch auf Abfertigung nicht verloren geht, wenn die/der Arbeitnehmer/in den Job wechselt wegen Passivrauchens. - dass Zeit für gesundheitliche Beratungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen gegeben werden muss. - dass Jugendliche grundsätzlich im Nichtraucherbereich auszubilden und zu beschäftigen sind.

WISSENSCHAFT
OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gemäß Regierungsübereinkommen wurde die gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer Bundesgesellschaft "OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (Agentur für internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation - Agency for International Cooperation in Education and Research) geschaffen. In der neuen Gesellschaft werden (neue) Aufgabenbereiche gebündelt und klar strukturiert, um dadurch zur Internationalisierung des Bildungs- und Wissenschaftsstandortes Österreich beizutragen. Insbesondere sollen die Information und Beratung von Interessentinnen/Interessenten und Antragstellerinnen/Antragstellern verbessert, der Zugang für Lernende, Lehrende und Forschende zu europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs- und Wissenschaftsprogrammen erleichtert und Rückflüsse aus EU-Programmen optimiert werden.

     
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