„Unbefristete Rahmenfristerstreckung“ und freiwillige Arbeitslosenversicherung bringen insbesondere
kleinen Selbständigen höheren Schutz gegen Erwerbslosigkeit
Wien (pwk) - “In schwierigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktzeiten können insbesondere Klein-
und Kleinstunternehmen besonders von der Wirtschaftskrise betroffen sein. Das neue Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
für Selbständige sowie auch die sogenannte unbefristete Rahmenfristerstreckung, die garantiert, dass
einmal erworbene Ansprüche gewahrt bleiben, schützen jetzt Selbständige, die ihre Betriebe aufgrund
der Wirtschaftssituation völlig aufgeben müssen“, freut sich Christoph Leitl, Präsident der Wirtschaftskammer
Österreich (WKÖ) über die neuen Möglichkeiten.
Der Wirtschaftskammer Österreich ist es gelungen, dass ab 1.1.2009 Unternehmer, die aus ihrer früheren
unselbständigen Tätigkeit Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben haben, diese nun auch unbefristet
ohne Beitragszahlungen wahren können. Von dieser unbefristeten Rahmenfristerstreckung profitieren insbesondere
kleine Selbständige, wenn sie ihre Tätigkeit beenden müssen. Zudem wird es künftig leichter
sein, sozial abgesichert zwischen unselbständiger und selbständiger Beschäftigung zu wechseln.
Gleichzeitig hat die Wirtschaftskammer Österreich erreicht, das Selbständige, die keine Ansprüche
nachweisen können, ab Anfang des Jahres 2009 das Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Anspruch
nehmen können. Damit können jetzt alle Selbständige, die schon bisher selbständig erwerbstätig
waren, und all jene, die erst nach dem 01.01.2009 eine selbständige Tätigkeit beginnen, für die
Zukunft Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung aufbauen. In der freiwilligen Arbeitslosenversicherung haben
Selbständige die Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen – ein Viertel, die Hälfte oder
drei Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage. Der Beitragssatz beträgt sechs Prozent. Je nach gewählter
Beitragsgrundlage beträgt die monatliche Arbeitslosenunterstützung 572 Euro, 896 bzw. 1235 Euro. Wird
der Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung jetzt schriftlich nicht rechtzeitig erklärt, besteht
dazu erst wieder in acht Jahren eine Möglichkeit. |