Gesetzesentwurf für Absetzbarkeit von Spenden in Begutachtung – Spenden automatisch beim
Steuerausgleich berücksichtigt
Wien (bmf) - „Mit den heute in Begutachtung gehenden Änderungen im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit
von Spenden geben wir ein kräftiges Signal an die Bürger- und Verantwortungsgesellschaft – bald sind
mildtätige Spenden sowie Spenden für Entwicklungszusammenarbeit steuerlich begünstigt“, so Finanzminister
Josef Pröll. Wie bereits angekündigt sollen Spenden im Ausmaß von 10% des Einkommens – bei Betrieben
10% des Gewinnes – von der Steuer absetzbar werden. Spenden von nicht gemeinnützigen Stiftungen sollen künftig
von der Kapitalertragssteuer befreit sein.
Schon bisher waren Spenden an Einrichtungen im Bereich der Wissenschaft, Forschung oder Erwachsenenbildung bis
zu 10% der Einkünfte absetzbar. Diese Regelung bleibt unverändert, die Wirkung wird im Zusammenhang mit
dem Begutachtungsentwurf jedoch kumuliert. „Ich möchte nicht, dass Spenden für Forschung und Wissenschaft
in Konkurrenz zu Spenden für mildtätige Zwecke treten. Daher werden sowohl Spenden für wissenschaftliche,
als auch für karitative Einrichtungen jeweils in der Höhe von 10% der Einkünfte absetzbar sein“,
so Pröll.
Vorraussetzung für die Absetzbarkeit von Spenden ist, dass die jeweilige Einrichtung in der vom Finanzamt
1/23 erstellten Liste aufscheint. Dafür müssen einige Vorraussetzungen erfüllt sein:
- die Körperschaft muss ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
erfüllen,
- die Körperschaft dient seit mindestens drei Jahren unmittelbar mildtätigen (humanitären und
wohltätigen) Zwecken, Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit oder der Katastrophenhilfe,
- die Körperschaft entfaltet keine betriebliche Tätigkeit oder unterhält nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
die für die Erreichung der angestrebten Zwecke unentbehrlich sind,
- die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spendengelder stehenden Verwaltungskosten übersteigen nicht
10% der Spendeneinnahmen.
Pröll: „Auch reine Spendensammelvereine wie beispielsweise Licht ins Dunkel können in die Liste aufgenommen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die gesammelten Mittel den Kriterien entsprechen. Mit diesen fairen und ausgewogenen
Regeln helfen wir den Menschen dort, wo Hilfe dringend benötigt wird. Ich möchte damit einen Beitrag
dazu leisten, das Spendenaufkommen nachhaltig zu erhöhen.“
Darüber hinaus wird im Zuge der Absetzbarkeit von mildtätigen Spenden ein weiterer Schritt in Richtung
vorausgefüllte Steuererklärung gesetzt. Spender müssen künftig der Hilfsorganisation bei jeder
Spende ihre Sozialversicherungsnummer oder die Kennummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt
geben. Die Organisation leitet anschließend alle getätigten Spenden der Finanzverwaltung weiter. Dadurch
kann die Höhe der Zuwendung direkt in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt und automatisch von
der Steuer abgesetzt werden.
Dazu Pröll abschließend: „Mit dieser zusätzlichen Maßnahme vereinfachen wir das Spendenwesen
für die Bürgerinnen und Bürger, da ihre Spende automatisch im Zuge des Steuerausgleichs abgesetzt
wird.“
|