Aufhebung des Niederlassungserfordernisses in Österreich   

erstellt am
21. 01. 09

Ausländische Adoptivkinder von AuslandsösterreicherInnen
Wien (bmeia) - Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G16/08 vom 16.06.2008 festgestellt, dass die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich für die Einbürgerungen von minderjährigen Adoptivkindern von AuslandsösterreicherInnen eine Gleichheitswidrigkeit gegenüber InlandsösterreicherInnen darstellt und daher verfassungswidrig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hob die (diesbezügliche) Wortfolge „und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in § 12 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG 1985) idgF BGBl I 37/2006 mit Ablauf des 30.06.2009 auf. Die Entscheidung gilt jedoch nur für den Anlassfall, während sonst bis auf Weiteres die alte Rechtslage zur Anwendung kommt.

Nur für den Fall, dass der Gesetzgeber bis Sommer 2009 keine neue Regelung erlässt, würde das Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG 1985) ohne die oben angeführte Wortfolge ab 01.07.2009 für alle anhängigen Fälle gelten.

Da eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an Adoptivkinder von ÖsterreicherInnen vor dem Eintritt der Volljährigkeit stattfinden muss, bestünde für die aktuell Betroffenen bis zur einer eventuellen Neuregelung durch den Gesetzgeber folgende Möglichkeit:

Als Adoptiveltern beantragen Sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für Ihr ausländisches Adoptivkind und ersuchen um Erlassung eines negativen Bescheides entsprechend der noch geltenden Rechtslage. Nach Erlassung dieses Bescheides könnten Sie eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Entscheidet der Verfassungsgerichtshof in Ihrem Fall gleichlautend zum bereits ergangenen Erkenntnis, ist die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich auch in Ihrem Fall ab sofort nicht mehr anzuwenden. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Ihr Kind könnte dann – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – bis zur Volljährigkeit auch ohne rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet erfolgen.
     
Informationen: http://www.bmeia.gv.at    
     
zurück