Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Ratifizierung des revidierten Lugano-Übereinkommens
Bern (eipd) - Infolge der Ausweitung des Geltungsbereichs des revidierten Lugano-Übereinkommens
auf die neuen EU-Staaten werden Unternehmen und Konsumenten in der Schweiz bei Geschäften in Europa mehr Rechtssicherheit
geniessen. Der Bundesrat hat am 18.02. die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano- Übereinkommens
verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens und der damit zusammenhängenden Gesetzesanpassungen
ist frühestens auf den 1. Januar 2011 zu rechnen.
Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte
der Vertragsstaaten fest. Das für die Schweiz 1992 in Kraft getretene Übereinkommen gewährleistet
ausserdem, dass die in einem Vertragsstaat gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt
und vollstreckt werden können. Das revidierte Lugano-Übereinkommen sieht ein effizienteres Verfahren
zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vor und enthält neue
Bestimmungen, welche die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen.
Ausweitung des Geltungsbereichs auf 30 Staaten
Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden neben den 19 Vertragsparteien des bisherigen Übereinkommens
auch 11 neue EU-Staaten angehören. Diese Staaten sind mit der Schweiz bereits aufgrund der Ausweitung der
bilateralen Verträge wirtschaftlich und rechtlich eng verflochten. Der Einbezug dieser Staaten in den Geltungsbereich
des Lugano-Übereinkommens verbessert massgeblich die Rechtssicherheit, was insbesondere dem Handel, aber auch
den Konsumenten und den Unterhaltsberechtigten zugute kommt.
Punktuelle Anpassungen im schweizerischen Recht
Das am 30. Oktober 2007 unterzeichnete revidierte Lugano-Übereinkommen muss noch von den Vertragsstaaten
ratifiziert werden. Der Bundesrat nimmt die Ratifizierung zum Anlass, um das Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG) und die künftige schweizerische Zivilprozessordnung punktuell an das Übereinkommen
anzupassen. Die Anpassungen betreffen das Sicherungsmittel im Rahmen der Vollstreckung in- und ausländischer
Urteile sowie den formellen Ablauf des Vollstreckungsverfahrens. Zudem wird auch das Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht (IPRG) punktuell an die künftige schweizerische Zivilprozessordnung und an das
revidierte Lugano-Übereinkommen angepasst. |