Nationalrat beschließt Zweites Gewaltschutzgesetz   

erstellt am
12. 03. 09

Wien (bmi) - Der Nationalrat hat in der Nacht auf den 12.03. das Zweite Gewaltschutz beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen beim zweiten Gewaltschutzgesetz verstärken die Präventionsmaßnahmen. "Mit dem heute verabschiedeten Gewaltschutzgesetz gewinnt der Opferschutz weiter an Bedeutung. Unter anderem wird die Dauer des polizeilichen Betretungsverbots verlängert und somit der Schutz vor Gewalt optimiert", so Innenministerin Maria Fekter.

Das neue Gewaltschutzgesetz sieht u. a. einen umfassenden Schutz der Kinder vor Gewalt, insbesondere vor sexueller Gewalt, vor. "Das ist mir ein ganz wichtiges Anliegen. Mit der Etablierung einer Sexualstraftäterdatei setzen wir eine äußerst wirksame Maßnahme", so Fekter. So werden Sexualstraftäter im Strafregister künftig gesondert gekennzeichnet. Die Gerichte werden die entsprechenden Daten an die Bundespolizeidirektion Wien für die Aufnahme ins Strafregister übermitteln (z.B.: gerichtlich angeordnete Maßnahmen, Anordnungen, gerichtliche Aufsicht sowie Tätigkeitsverbote).

Um zu überprüfen, ob die gerichtlichen Auflagen und Weisungen eingehalten werden, wird künftig im Zentralen Melderegister eine automationsunterstützte Abfrage möglich sein. Zudem kann im Strafregister stets über die aktuelle Wohnanschrift informiert werden. Bei einem Wohnsitzwechsel werden die zuständigen Sicherheitsbehörden verständigt.

Das neue Gewaltschutzgesetz bietet die Grundlage für Auskunftserteilungen an die Gerichte, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörden, Jugendwohlfahrtsträger, Schul- und Dienstbehörden und die Personalstellen der Gebietskörperschaften.

"Das Gesetz sieht strengere Strafen für Sexualstraftäter vor", betonte Fekter. Die Freiheitsstrafe bei geschlechtlicher Nötigung, sexuellem Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person und der entgeltlichen Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen beträgt künftig mindestens sechs Monate.

Das Gesetz sieht auch die Erhöhung der Freiheitsstrafdrohungen auf 15 bzw. 20 Jahre für schwere Sexualstraftaten vor, z.B. beim sexuellen Missbrauch von Unmündigen, wenn die Tat eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Opfers nach sich gezogen hat.

Sexualstraftätern wird durch das Gesetz die Ausübung einer beruflichen und nicht-beruflichen Tätigkeit, wie etwa als Nachhilfelehrer, unmöglich sein.

Das polizeiliche Betretungsverbot wird von zehn Tagen auf zwei Wochen verlängert. Wird bei Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragt, endet das Betretungsverbot künftig nach spätestens vier Wochen - bisher waren es zwei Wochen.
     
Informationen: http://www.bmi.gv.at    
     
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