Finanz und Justiz zum Thema der Hausverlosungen   

erstellt am
26. 03. 09

Gemeinsame Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen und Bundesministeriums für Justiz
Wien (bmj/bmf) - Aufgrund bestehender rechtlicher Unklarheiten im Zusammenhang mit Hausverlosungen bieten das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz eine gemeinsame Stellungnahme an, die die wesentlichen Fragen zu diesem Thema behandelt.

Darf eine Privatperson nach dem Glücksspielgesetz ein Objekt verlosen?
Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.

Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer „Ausspielung“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG) und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.
Eine „Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

  1. ein veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und
  2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
  3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
  4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust [des Spieles].


Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt „durch Verlosung“, d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Punkte 2-4 werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Objektverlosungen erfüllt sein.

Beim Begriff „Unternehmer“ geht das Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor, wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht. Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten.

Hilfstätigkeiten für Privatpersonen durch Unternehmer (zB Notar, Rechtsanwalt, Webdesigner für private Homepage des Verlosers) sind zulässig, solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt (§ 2 Abs. 4 GSpG).

Wenn es sich nach Prüfung aller vier glücksspielrechtlichen Ausspielungskriterien um keine "Ausspielung" handelt, so sind für ein Vorliegen einer Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol die weiteren alternativ geltenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GSpG - Bankhalter oder Bagatelleschwelle - maßgeblich. Im Fall einer Verlosung wirkt kein Bankhalter mit, da die Spielteilnehmer nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Da somit eine der beiden Alternativbedingungen erfüllt wird, ist ein Überschreiten der Bagatelleschwelle durch den Lospreis nicht mehr entscheidend.

Der Veräußerungsvorgang hat sich aber auf ein einzelnes Objekt zu beschränken. Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für mehrere „Gewinnlose“ (und damit die Verlosung mehrerer Objekte) ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten.

Ausnahmetatbestände des Glücksspielmonopols unterliegen keiner Bewilligungspflicht des Bundesministeriums für Finanzen.

Auf die Steuerpflichten gemäß § 33 TP 17 GebG, andere maßgebliche verkehrssteuerrechtlicher Bestimmungen wie insbesondere die Grunderwerbssteuerpflicht sowie mögliche ertragsteuerliche Pflichten (insbesondere bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist) wird hingewiesen.

Gebühr gem § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit a GebG
Die Gebühr beträgt 12% vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze; darunter ist der Betrag zu verstehen, der sich aus der Gesamtzahl aller aufgelegten Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt.

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, spätestens mit dem Zeitpunkt des Beginns des Losverkaufs. Die Gebührenschuld besteht in vollem Umfang auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder wenn die Verlosung (Ziehung) - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet.

Die Gebühr ist vom Veranstalter der Verlosung bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats an ein für die Erhebung der Gebühren zuständiges Finanzamt (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck oder Feldkirch) zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Finanzamt auch eine Abrechnung (samt Unterlagen) vorzulegen, aufgrund derer dem Finanzamt eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage (zB Ausdruck der Spielbedingungen, aus denen die Anzahl der aufgelegten Lose und der Lospreis ersichtlich sind) möglich ist.

Grunderwerbsteuer
Wird ein Grundstück oder Grundstücksanteil (zB Haus oder Eigentumswohnung) verlost, fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung; das ist jener Betrag, der sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Sollte dieser Betrag unter dem dreifachen Einheitswert liegen, so bildet der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

Hausverlosungen und Spekulation (§ 30 EStG 1988):

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung ein bestimmter Zeitraum (Grundstücke grundsätzlich 10 Jahre, für Hauptwohnsitz 2 Jahre) nicht überschritten ist.

Voraussetzung ist daher:

  • Das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes
  • Das Vorangehen eines Anschaffungsvorganges innerhalb der letzten zehn Jahre

1. Veräußerungsgeschäft beim Verloser
Beim Verloser ist in wirtschaftlicher Betrachtung – ungeachtet der Bezeichnung als „Verlosung“ – ertragsteuerlich ein Veräußerungsgeschäft anzunehmen. Beim Verloser liegt daher ein Spekulationstatbestand vor, wenn die Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verlosung noch nicht abgelaufen ist und soweit kein Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 EStG 1988 (selbst hergestelltes Gebäude, Hauptwohnsitzbefreiung nach Ablauf von zwei Jahren) gegeben ist oder nach § 30 Abs. 3 EStG 1988 kein Spekulationsgeschäft vorliegt (kein Spekulationsgeschäft ist insbesondere insoweit gegeben, als der Veräußerungsvorgang zu betrieblichen Einkünften führt).

Wurde das verloste Grundstück unentgeltlich erworben, ist auf den Anschaffungszeitpunkt des entgeltlichen Erwerbes beim unentgeltlichen Rechtsvorgänger abzustellen.

Veräußerungserlös ist die Summe der Lose, als Veräußerungskosten kommen alle mit der Verlosung zusammenhängenden Aufwendungen (zB Rechts- und Beratungskosten, Werbeaufwand, Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 17 Z 7 lit. a GebG) in Betracht.

2. Anschaffungsgeschäft beim „Gewinner“
Die Begriffe „Veräußerung“ und „Anschaffung“ sind korrespondierend, das heißt, wenn beim Überträger (Verloser) ein Veräußerungsvorgang gegeben ist, muss beim Erwerber ein Anschaffungsvorgang vorliegen. Mit dem „Zuschlag“ aufgrund der Verlosung liegt daher eine Anschaffung vor, welche eine (neue) Spekulationsfrist auslöst. Die im Spekulationsfall zu berücksichtigenden Anschaffungskosten entsprechen dabei dem (eigenen) Lospreis zuzüglich anfallender Anschaffungsnebenkosten.

Das Bundesministerium für Finanzen weist abschließend darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften ausschließlich den Vollzugsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten zukommt.

Diese Beurteilung bezieht sich nur auf die genannten gesetzlichen Vorschriften. Freilich sind die zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen und konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des Rechtsgeschäftsverkehrs zu beachten.

Gerichtliche Strafbarkeit wegen der Durchführung einer Objektverlosung?
Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass durch die Durchführung einer Objektverlosung (Hausverlosung) – unabhängig von den Regelungen des GSpG - der Tatbestand des § 168 StGB (Glücksspiel) erfüllt sein kann. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
Glücksspiel

§ 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 168 StGB hat neben einer ausgeprägten Schutzfunktion zu Gunsten öffentlicher Interessen auch den Schutz des Vermögens der Spieler zum Inhalt. Tatbestandsmäßig im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB ist daher ein Spiel, „bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ (Glückspiel ieS) oder „das ausdrücklich verboten ist“ (Glückspiel iwS).

Der „Zufall“, von dem Gewinn und Verlust abhängen, wird allgemein als Unberechenbarkeit und mangelnde Absehbarkeit des Spielergebnisses durch die Teilnehmer zu verstehen sein. Die Zufallsabhängigkeit wird daher dann zu verneinen sein, wenn die Spielteilnehmer den Eintritt von Gewinn und Verlust durch Einsatz ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten, wie körperliche Geschicklichkeit, Beobachtungsgabe, Merkfähigkeit, oder Konzentration beeinflussen können (vgl Burgstaller, Grundfragen des Glückspielstrafrechts, RZ 2004, 214). Zumal auch im Falle der Verlosungen von Liegenschaften die Gewinnchance nach der Leistung des Geldeinsatzes durch den Loskauf ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und damit als spielerisches Element zu qualifizieren ist, wird der Glücksspielbegriff des § 168 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten sein.

Pönalisiert wird die Veranstaltung oder die Förderung einer zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstalteten Zusammenkunft. Ein Glückspiel veranstaltet, wer einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zur Beteiligung am Spiel gibt. Förderer ist, wer das Verschaffen der Spielgelegenheit aktiv unterstützt, wie zB durch Zurverfügungstellen einer Wohnung oder eines Lokals zur Abhaltung des Spiels sowie durch Werbung für das Spiel. Im Zusammenhang mit Hausverlosungen kann eine Strafbarkeit des Förderers beispielsweise beim Betreiber der Internetplattform (bei entsprechenden Vorsatz) vorliegen.

Abs. 1 erfordert jedoch zudem die gesteigerte Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), nämlich aus der Veranstaltung oder Förderung sich oder einem Dritten einen zumindest einmaligen Vermögensvorteil zuzuwenden. Gewerbsmäßiges Handeln oder Wiederholungsabsicht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine derartige Absicht liegt aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz jedoch nicht vor, wenn der Lospreis und die Losanzahl unter Berücksichtigung der zu leistenden Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten so berechnet werden, dass der durch die Verlosung erzielte Gesamterlös den bekannten oder redlich angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigt.

Eine Strafbarkeit nach § 168 StGB liegt ebenfalls nicht vor, wenn bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. Ob ein Spiel um geringe Beträge vorliegt, wird von der Rechtsprechung meist nach der Höhe des jeweiligen einzelnen Einsatzes beurteilt, wobei – vorbehaltlich der unabhängigen Entscheidung der Gerichte – ein Lospreis um die Euro 100,-- keinen geringen Betrag im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB darstellen dürfte.

Der Spieler selbst ist gemäß § 168 Abs. 2 StGB strafbar, wenn er gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht handelt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Ein gewöhnlicher Spieler bleibt daher straflos, sofern er nicht gleichzeitig Veranstalter oder Förderer des Spiels ist.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Beurteilung der rechtlichen Qualifikation derartiger Verlosungen ausschließlich den Organen der Gerichtsbarkeit obliegt und die dargelegte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz unvorgreiflich und als die Gerichte nicht bindend angesehen werden muss.

     
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