Bern-Wabern (bfm) - Gemäss Dublin-Abkommen ist derjenige Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs
zuständig, in dem das erste Gesuch eingereicht wurde. Eine erste Auswertung seit Inkrafttreten des Abkommens
für die Schweiz zeigt, dass die Zusammenarbeit mit den anderen Dublin-Staaten gut funktioniert.
Das Assoziierungsabkommen Dublin regelt die Zuständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates für die Durchführung
des Asylverfahrens. Eine asylsuchende Person soll nach einem abschlägigen Asylentscheid nicht mehr die Möglichkeit
haben, in einem anderen Dublin-Staat erneut ein Asylverfahren einzuleiten.
Seit der Umsetzung des Abkommens am 12. Dezember 2008 bis Ende März 2009 hat die Schweiz bei 997 Personen
um Übernahme in einen anderen Dublin-Staat ersucht, weil dieser für die Durchführung des Asylverfahrens
verantwortlich ist.
Bei 564 Personen wurde die Zustimmung zur Überstellung erteilt. Bei 355 Ersuchen steht die Antwort noch aus.
78 Anfragen wurden abgelehnt.
Bisher konnten 140 asylsuchende Personen den zuständigen Dublin-Staaten zugeführt werden. Bei 424 Personen
ist die Überstellung in die Wege geleitet.
Die Schweiz hat bis heute von anderen Dublin-Staaten 52 Ersuchen um Übernahme erhalten. 39 Anfragen wurde
zugestimmt, 10 wurden abgelehnt und 3 sind noch hängig. 7 Personen wurden der Schweiz bereits überstellt.
Die ersten Erfahrungen mit dem Assoziierungsabkommen Dublin sind positiv. Die Zusammenarbeit mit den Dublin-Staaten
funktioniert gut. Die Schweiz konnte bisher deutlich mehr Personen in andere Dublin-Staaten überstellen als
sie Personen gestützt auf das Abkommen übernehmen musste. |