Maier: Volle Unterstützung für Infrastrukturministerin   

erstellt am
17. 04. 09

Schutz der Privatsphäre oberstes Gebot - Maximal sechs Monate Speicherdauer!
Wien (sk) - SPÖ-Datenschutzsprecher Johann Maier begrüßte ausdrücklich die Vorgangsweise von Infrastrukturministerin Doris Bures in Sachen Vorratsdatenspeicherung. "Ministerin Bures ist ein Garant dafür, dass die datenschutzrechtlichen und rechtsstaatlichen Standards gewahrt bleiben", betonte Maier am 16.04. gegenüber dem SPÖ-Pressedienst und unterstützte die Ministerin, die heute auf die bevorstehende EU-Klage Österreichs reagierte. In diesem Zusammenhang hob Maier insbesondere die von Bures eingesetzte, ExpertInnen-Kommission des Boltzmann-Instituts für Menschenrechte positiv hervor, die bis September 2009 einen Entwurf erarbeiten soll. "Es ist ein Qualitätsmerkmal der Politik von Ministerin Bures, diese sensible Angelegenheit nicht übers Knie zu brechen", so Maier.

Für viele ÖsterreicherInnen ist die Vorratsdatenspeicherung verfassungsrechtlich bedenklich, greift sie unverhältnismäßig in die persönliche Privatsphäre ein. Um Grundrechtsbeeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, unüberschaubare Datenfluten und massive Zugangskosten zu vermeiden, darf sich in Österreich die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung nur am Anlass und Zweck der Richtlinie orientieren. Das bedeutet, dass ein Eingreifen nur dann gerechtfertigt ist, wenn schwere Straftaten wie zum Beispiel Terrorismus und organisierte Kriminalität vorliegen. Außerdem muss sich Österreich auf die EU-rechtlich vorgesehenen Speicheruntergrenzen stützen. In diesem Zusammenhang betonte Maier besonders, dass auch Bures in Anlehnung an das deutsche Modell der maximal sechsmonatigen Speicherdauer handelt. Datenübermittlungen an Strafverfolgungsbehörden dürfen laut Maier grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung erfolgen. Für einen Missbrauch dieser Vorratsdaten seien überdies wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen.

"Wie bereits in der Vergangenheit mehrmals betont, lehne ich einen Datenzugriff im Rahmen der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie eine bis 12-monatige Speicherung aus grundrechtlicher Sicht nachdrücklich ab", erklärte Maier abschließend.
     
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