Bern (efd) - Der Bundesrat hat die Änderungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr gutgeheissen
und die Unterzeichnung des angepassten Güterverkehrs-abkommens Schweiz-EU beschlossen. Die Anpassung basiert
auf den neuen EU-Sicherheitsvorschriften im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Nach der Unterzeichnung wird
das Parlament über die Genehmigung des revidierten Abkommens entscheiden. Es soll unter Vorbehalt der Zustimmung
der zuständigen Kommissionen ab dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet werden.
Das angepasste Abkommen sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auch nach der Einführung
der neuen EU-Sicherheitsvorschriften keine Vorabanmeldung gibt. Dies wird durch die anerkannte Gleichwertigkeit
der Sicherheitsstandards beider Vertragspartner ermöglicht. Gleichzeitig soll aber der Warenverkehr zwischen
der Schweiz und den Nicht-EU-Staaten den neuen Sicherheitsvorschriften (betreffend Vorabanmeldung und Risikoanalysen)
unterstellt werden.
Der Gemischte Ausschuss ist für die Umsetzung der einheitlichen und gemeinsamen Kriterien verantwortlich.
Ein Treffen findet im Juli 2009 statt. Voraussetzung für die vorläufige Anwendung ist, dass die zuständige
Kommission der Bundesversammlung dieser zustimmt.
Verfahren zur Weiterentwicklung
Im Vertrag ist ein Verfahren definiert, das die Anpassung an künftige Rechtsent-wicklungen regelt. Um das
gleichwertige Sicherheitsniveau zwischen der Schweiz und der EU aufrecht zu erhalten, müssen die Schweiz und
die EU die Regeln gleich interpretieren und die entsprechenden Rechtsentwicklungen zeitgleich übernehmen.
Dabei sind die internen, verfassungsmässigen Verfahren zur Genehmigung neuer Rechtsvorschriften in beiden
Parteien einzuhalten.
Die Vertragspartner haben vereinbart, dass sich die Schweizer Experten bereits in der Phase der Ausarbeitung von
neuen Regeln, die den Sachbereich des Abkommens betreffen, beteiligen. Beschliesst die Schweiz eine Rechtsentwicklung
nicht zu übernehmen und ist dadurch die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr
gewährleistet, besteht die Möglichkeit, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen müssen
aber verhältnismässig sein und sich auf das Notwendige beschränken. Mit dem Einverständnis
beider Parteien kann im Streitfall ein Schiedsgericht angerufen werden, das die Verhältnismässigkeit
der getroffenen Ausgleichsmassnahme abschliessend beurteilt. |