Erfolg für Konsumentenschutz rechtzeitig vor Reisesaison
Wien (bmsk) - Ein Gerichtsurteil bringt nun Klarheit: Fluglinien dürfen die Beförderung
nicht wegen Versäumens des letzten Check-in-Zeitpunktes verweigern, wenn sich die Reisenden rechtzeitig zur
Abfertigung angestellt haben. Gerade zu Beginn der Reisesaison sei dieses Urteil ein wichtiges Signal, dass die
europäischen Fluggastrechte durch die Rechtsprechung immer mehr mit Leben erfüllt werden", heißt
es aus dem Konsumentenschutzministerium in einer ersten Reaktion auf das Urteil.
Im konkreten Fall ging es um Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichtbeförderung gestützt auf die
EG-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Zwei KonsumentInnen war im August 2005 von der Fluglinie Austrian Airlines
die Beförderung auf einem Flug Wien - Athen verweigert worden. An diesem Tag gab es EDV-bedingte Probleme
mit der Gepäckabfertigungsanlage am Flughafen Wien, was erhebliche Wartezeiten mit sich brachte. Trotz rechtzeitigen
Anstellens in der Warteschlange gut eineinhalb Stunden vor dem geplanten Abflug waren die beiden Reisenden zum
letztmöglichen Check-in-Zeitpunkt noch nicht am Schalter. Es wurde ihnen daher die Beförderung verweigert.
Da die Fluglinie lediglich die Umbuchung auf einen Ersatzflug eine Woche später anbot, mussten sie, um ihr
Urlaubsziel noch rechtzeitig zu erreichen, 391 Euro auf zwei Plätze in der Business Class am nächsten
Tag aufzahlen.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz auf Rückzahlung der entstandenen Mehrkosten sowie auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in
Höhe von 250 Euro pro Person aufgrund der verweigerten Beförderung.
Bereits das Gericht erster Instanz hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die gesamte Organisation der Abfertigung
im Verantwortungsbereich der Fluglinie liegt. Daraus folgt, dass auch jene Passagiere als rechtzeitig zur Abfertigung
eingetroffen zu gelten haben, die unter Berücksichtigung der im heutigen Flugverkehr üblicherweise auftretenden
Wartezeiten am Flughafen eintreffen und sich bei den Check-in- Schaltern anstellen. Da die KonsumentInnen sich
etwa eineinhalb Stunden vor der geplanten Abflugzeit in die Warteschlange gestellt hätten, seien sie jedenfalls
rechtzeitig zur Abfertigung erschienen.
Weiters stellte das Gericht fest, dass Computerdefekte sowie fehlerhafte Datenübertragungen (im konkreten
Fall einer Gepäckabfertigungsanlage) in der heutigen Zeit keine außergewöhnlichen Ereignisse sind,
sondern Probleme, mit denen in technisierten Bereichen durchaus zu rechnen ist. Daher könne sich die Fluglinie
nicht auf höhere Gewalt berufen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung und die Revision der Fluglinie an den OGH wurde von
dieser wieder zurückgezogen. Somit sei die Angelegenheit rechtskräftig im Sinne der KonsumentInnen entschieden
worden, unterstrich das Ministerium in der Aussendung. |